Rechtssatz
Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gemäß § 358 EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände (etwa seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) in der Zwischenzeit geändert haben.
3 Ob 199/97d | OGH | 09.07.1997 |
Beisatz: Die Behauptung eines [zur Gänze] mangelnden Verschuldens betrifft jedoch nicht die Strafbemessung. (T1) |
3 Ob 153/98s | OGH | 24.06.1998 |
Beisatz: Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde. (T2) |
3 Ob 20/03t | OGH | 26.11.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Art 6 MRK gerecht werdende Auslegung verbietet es, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht. (T4) |
3 Ob 106/03i | OGH | 28.01.2004 |
Vgl auch; Beisatz: In jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Strafhöhe Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird eine Ausnahme vom Neuerungsverbot anerkannt. (T5) |
3 Ob 30/05s | OGH | 20.10.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Verpflichteten steht frei, im Rekurs zur Strafhöhe wesentliche Umstände, die sich aus den Akten nicht ergeben, vorzubringen. Damit wird Art 6 EMRK ausreichend Rechnung getragen. (T6) |
3 Ob 104/13k | OGH | 19.06.2013 |
Gegenteilig; Beisatz: Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot. (T7); Veröff: SZ 2013/58 |
Dokumentnummer
JJR_19950830_OGH0002_0030OB00185_9400000_002
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