OGH 3Ob185/94 (RS0085144)

OGH3Ob185/9430.8.1995

Rechtssatz

Der Verpflichtete kann im Verfahren über die Strafhöhe im Rekurs nicht nur dann Neuerungen vorbringen, wenn er zu Unrecht nicht gemäß § 358 EO gehört wurde, sondern auch dann, wenn sich aus den Akten ergebende, für die Strafbemessung wesentliche Umstände (etwa seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) in der Zwischenzeit geändert haben.

Normen

EO §65 E
EO §355 VIIIa
EO §355 VIIIe
EO §358
EO §359
MRK Art6 Abs1 II5a4
ZPO §482

3 Ob 185/94OGH30.08.1995

Veröff: SZ 68/151

3 Ob 135/97tOGH23.04.1997
3 Ob 2433/96gOGH23.04.1997

Veröff: SZ 70/76

3 Ob 110/97sOGH23.04.1997
3 Ob 199/97dOGH09.07.1997

Beisatz: Die Behauptung eines [zur Gänze] mangelnden Verschuldens betrifft jedoch nicht die Strafbemessung. (T1)

3 Ob 2231/96aOGH18.06.1997
3 Ob 307/97mOGH26.11.1997
4 Ob 366/97wOGH19.12.1997

Vgl auch

3 Ob 1/98pOGH11.03.1998
3 Ob 153/98sOGH24.06.1998

Beisatz: Neuerungen, die für die Strafhöhe von Bedeutung sind, können auch im Revisionsrekurs vorgebracht werden, wenn der Verpflichtete vorher noch nicht gehört und Strafanträgen erst im Rekursverfahren stattgegeben wurde. (T2)

3 Ob 243/98aOGH25.11.1998
3 Ob 156/00pOGH20.06.2000

Auch; Beis wie T1

3 Ob 102/00xOGH20.12.2000

Beisatz: So auch 3 Ob 157/00k. (T3)

3 Ob 215/02tOGH18.12.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2002/178

3 Ob 20/03tOGH26.11.2003

Vgl auch; Beisatz: Eine Art 6 MRK gerecht werdende Auslegung verbietet es, das Neuerungsverbot für den Rekurs des Verpflichteten gegen einen ohne seine Anhörung ergangenen Beschluss auch dann gelten zu lassen, wenn kein anderes Rechtsmittel mit Neuerungserlaubnis zur Nachholung des rechtlichen Gehörs zur Verfügung steht. (T4)

3 Ob 106/03iOGH28.01.2004

Vgl auch; Beisatz: In jenen Fällen, in denen im Verfahren über die Strafhöhe Feststellungen zu Lasten des Verpflichteten ohne seine Äußerungsmöglichkeit vorher oder Rechtsmittelbefugnis (im weiteren Sinn) nachher (also unter Einbeziehung etwaiger Klagemöglichkeiten) getroffen werden, wird eine Ausnahme vom Neuerungsverbot anerkannt. (T5)

3 Ob 191/04sOGH26.08.2004

Vgl auch; Veröff: SZ 2004/131

3 Ob 26/05bOGH27.07.2005

Vgl auch; Beis wie T5

3 Ob 30/05sOGH20.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Dem Verpflichteten steht frei, im Rekurs zur Strafhöhe wesentliche Umstände, die sich aus den Akten nicht ergeben, vorzubringen. Damit wird Art 6 EMRK ausreichend Rechnung getragen. (T6)

3 Ob 163/06aOGH13.09.2006

Auch

3 Ob 181/09bOGH30.09.2009
3 Ob 35/12mOGH18.04.2012

Auch

3 Ob 104/13kOGH19.06.2013

Gegenteilig; Beisatz: Das nunmehr eingeführte Widerspruchssystem lässt das Bedürfnis für diese Durchbrechung des Neuerungsverbots entfallen. Will der Verpflichtete, der bisher dazu nicht gehört wurde, zur Frage der Strafhöhe neue, bisher nicht aktenkundige Umstände vorbringen, steht hiefür der Widerspruch zur Verfügung. Entsprechendes Rekursvorbringen unterfällt hingegen dem Neuerungsverbot. (T7); Veröff: SZ 2013/58

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0030OB00185_9400000_002

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