OGH 13Os22/95 (RS0098995)

OGH13Os22/9519.4.1995

Rechtssatz

Die Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer zur Prostitution entschlossenen Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirkliche, ist verfehlt. Vielmehr wird für den Begriff des "Zuführens" ein über das bloße Herbeiführen eines bestimmten Erfolges hinausgehendes, intensiveres Täterverhalten gefordert. Sinnfällige Beispiele hiefür finden sich mannigfaltig im StGB (§§ 100 f, 195 Abs 3, 213 ff).

Normen

StGB §217

13 Os 22/95OGH19.04.1995
13 Os 17/95OGH31.05.1995
14 Os 79/95OGH14.09.1995

Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T1)

11 Os 31/96OGH07.05.1996

Beis wie T1

15 Os 98/13wOGH08.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950419_OGH0002_0130OS00022_9500000_004

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