Normen
StGB §217
13 Os 22/95 | OGH | 19.04.1995 |
13 Os 17/95 | OGH | 31.05.1995 |
14 Os 79/95 | OGH | 14.09.1995 |
Vgl; Beisatz: Die bloße Unterstützung einer zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem fremden Staat entschlossenen Person genügt zur Herstellung des Tatbestandes noch nicht, weil Zuführen mehr als bloße Hilfe bedeutet und die Einflußnahme, soll sie dem Begriff des Menschenhandels gerecht werden, mit Rat und Tat geschehen muß; sei es durch gezielte Beeinflussung der Frauen, im Ausland der Prostitution nachzugehen, sei es - wie im konkreten Fall - durch Aufnahme und Eingliederung von zur Ausübung der Prostitution bereits entschlossenen Ausländerinnen in einen Bordellbetrieb, soferne diese Eingliederung unter Umständen erfolgt, die als (dolose) Ausnützung eines drückenden Abhängigkeitsverhältnisses zu beurteilen sind. (T1) |
11 Os 31/96 | OGH | 07.05.1996 |
Beis wie T1 |
15 Os 98/13w | OGH | 08.07.2014 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19950419_OGH0002_0130OS00022_9500000_004
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