OGH 13Os17/95(13Os21/95)

OGH13Os17/95(13Os21/95)31.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Mai 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Svatek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas F***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1

2. Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Andreas F*****, Eduard H***** und Ingrid T***** sowie über die Berufung des Angeklagten Johann F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 5.Oktober 1994, GZ 26 Vr 2658/93-137, und über die in der Berufung des Angeklagten F***** enthaltene Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO) gegen den zugleich mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Fabrizy und der Verteidiger Dr.Luger, Dr.Münzker und Dr.Mühl, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

I) In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Andreas

F***** und Ingrid T***** sowie aus deren Anlaß (§ 290 Abs 1 StPO) wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch der Angeklagten Andreas F*****, Eduard H***** und Ingrid T***** wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB (A) und demgemäß auch in den diese Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen (einschließlich der Aussprüche über die Vorhaftanrechnung) sowie in der den Angeklagten Andreas F***** betreffenden Widerrufsentscheidung aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Andreas F*****, Eduard H***** und Ingrid T***** werden von der wider sie erhobenen Anklage, in Traun gewerbsmäßig Personen, mögen sie auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben gewesen sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in jenem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt zu haben, und zwar

Andreas F***** vom 1.August 1993 bis November 1993 sowie Eduard H***** und Ingrid T***** von Mai 1993 bis November 1993 die polnische Staatsangehörige Alicja P***** und weitere namentlich nicht näher bekannte Frauen aus der Dominikanischen Republik, aus Ungarn, der Tschechischen Republik, aus Polen, Kroatien und Jugoslawien, indem Eduard H***** als Gesellschafter der PED GmbH die Oberaufsicht über den "Club*****" führte, Ingrid T***** das von Andreas F*****, Mario W***** und Johann F***** vereinnahmte Geld übernahm und verbuchte sowie den Getränkebestand des Lokals "Club*****" kontrollierte und Andreas F***** als faktischer Geschäftsführer des "Club*****" tätig war, der sowohl Annoncen in Tageszeitungen zur Anwerbung von Geheimprostituierten aufgab, als auch die Separeeräumlichkeiten kontrollierte und pro Kundschaft je nach Aufenthaltsdauer im Separee mindestens S 1.000,-- vereinnahmte,

gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

II) Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der dem Angeklagten Andreas F***** mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 11. April 1991 gewährten bedingten Strafnachsicht wird abgewiesen.

III) Mit ihren Berufungen werden diese Angeklagten, Eduard H***** auch mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und Andreas F***** mit seiner Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß auf diese Entscheidung verwiesen.

IV) Der Berufung des Johann F***** wird nicht Folge gegeben.

V) Dem Angeklagten F***** fallen auch die durch sein Rechtsmittel

bewirkten Verfahrenskosten zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde den Angeklagten Andreas Werner F*****, Eduard Engelbert H***** und Ingrid T***** der im Spruch dieser Entscheidung unter I) angeführte Sachverhalt als Verbrechen des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB (A) angelastet. Johann Stefan Josef F***** hingegen wurde der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB (B), und des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und 15 StGB (E), sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (E), der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB (F) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB (G) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels bekämpfen die Angeklagten F*****, H***** und T***** mit Nichtigkeitsbeschwerden, die sie auf die Gründe der Z 5 a und 9 lit a, H***** auch auf jenen der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO stützen, während Johann F***** nur gegen den Strafausspruch Berufung erhebt.

Zu den Nichtigkeitsgründen:

Auszugehen ist davon, daß die (gemeinsam ausgeführte) Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Angeklagten F***** und T***** berechtigt ist und die dafür maßgebenden Überlegungen auch dem Angeklagten H***** zustatten kommen (§ 290 Abs 1 StPO), dessen Beschwerde in diesem Punkte (Z 9 lit a) mangels Orientierung am Urteilssachverhalt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde.Der Beschwerdeentscheidung ist die Erörterung der aufgeworfenen Rechtsfrage, inwieweit die festgestellten Tathandlungen der Angeklagten das Tatbild des § 217 Abs 1 StGB verwirklichen, voranzustellen.

§ 217 Abs 1 StGB pönalisiert das Zuführen (oder Anwerben) einer Person - und zwar auch einer Prostituierten - zur (bzw für die) gewerbsmäßige Unzucht in einem anderem Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Nach Auffassung des Erstgerichtes entsprechen die festgestellten Tathandlungen der Angeklagten, nämlich die Gewährung von Unterkunft, die Bereitstellung von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution, die Beschaffung der Arbeitsbewilligung, mithin die Aufnahme der (ausländischen) Frauen in den bestehenden Bordellbetrieb - auch ohne zwangsweise Ausübung der Prostituion - dem Begriff des Zuführens, ebenso die Verbuchung und Kontrolle des Getränkebestandes dieses Betriebes (durch Ingrid T*****) und die Aufgabe von Annoncen in (österreichischen) Tageszeitungen zur Anwerbung von Geheimprostutierten sowie die Kontrolle der Separeeräumlichkeiten (durch Andreas F*****).

Diese Rechtsansicht, nach der bereits die Führung eines Bordellbetriebes mit ausländischen Prostituierten bzw die Aufnahme einer Ausländerin in ein solches Etablissement den Tatbestand des Verbrechens des Menschenhandels verwirklicht, ist indes verfehlt.

Entscheidungswesentlich ist im gegebenen Zusammenhang die Auslegung des normativen Begriffes des "Zuführens".

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist darunter in bezug auf eine Person zu verstehen, daß jemand zu jemandem oder zu einer Sache geführt oder gebracht bzw mit jemandem oder zu einer Sache zusammengebracht wird (vgl Brockhaus-Wahring, Deutsches Wörterbuch, Band 6, 1984, 861; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 61, 2954). Nach dem Wortsinn bringt daher der Begriff des "Zuführens" eine besondere Mittlertätigkeit zum Ausdruck. Im Gegensatz dazu bedeutet das sprachlich verwandte Wort des "Herbeiführens", das der Gesetzgeber in jenen Fällen verwendet, in denen jedes für den Erfolg ursächliche Verhalten bereits für die Verwirklichung des Tatbestandes genügen soll (vgl §§ 80, 81, 173, 177 StGB), bloß das kausale Bewirken eines Ereignisses (vgl Brockhaus-Wahring, aaO, Band 3, 1981, 495; Duden, aaO, Band 32, 1537).

Der Gebrauch des Begriffes "Zuführen" in einem gesetzlichen Tatbild

macht daher deutlich, daß zur Tatbestandsverwirklichung ein über das

bloße Herbeiführen eines verpönten Erfolges hinausgehendes,

intensiveres Täterverhalten gefordert wird. Sinnfällige Beispiele

hiefür sind die Strafbestimmungen der §§ 100 und 101 StGB (Entführung

einer willenlosen oder wehrlosen Frau bzw einer unmündigen Person, um

sie ..... der Unzucht zuzuführen"), des § 195 Abs 3 StGB (Entziehung

eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten, um ihn

.... der Unzucht zuzuführen) sowie jene der §§ 213 (Kuppelei), 214

(entgeltliche Förderung fremder Unzucht) und 215 StGB (Förderung gewerbsmäßiger Unzucht).

Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Gesetzgeber dem Zuführen im Sinne der §§ 215 und 217 StGB eine andere Bedeutung zumißt als im Sinne der §§ 213 und 214 (bzw der §§ 100, 101 und 195 Abs 3) StGB. Während sich nämlich nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (Blg NR 30 XIII.GP, S 361 f) die Tathandlung des Zuführens bei der Kuppelei und der entgeltlichen Förderung von fremder Unzucht auf das Verhältnis zwischen den verkuppelten Personen bezieht, bezieht sich der gleiche Ausdruck bei der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nicht auf die einzelne geschlechtliche Beziehung oder den einzelnen Unzuchtsakt, sondern auf die gesamte Lebensführung der Person, an der die strafbare Handlung begangen wird.

Diese Differenzierung ist auch in der Judikatur unbestritten (siehe Leukauf-Steininger Komm3 § 215 RN 5 und die dort zitierten Entscheidungen).

Danach bedeutet "Zuführen" gemäß § 215 StGB ein Tätigwerden, welches darauf abzielt, das Opfer in dem Sinne durch gezielte Einflußnahme zur Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht zu veranlassen, daß dessen gesamte Lebensführung in jene einer Prostituierten umgewandelt wird (SSt 48/15 = EvBl 1977/198 = LSK 1977/47 uva; Leukauf-Steininger Komm3 § 215 RN 4 mwN, Pallin in WK § 215 Rz 3). Der Täter muß hiezu eine aktive Tätigkeit entfalten, die ein Hinwenden des Tatobjektes zu dem im allgemeinen mit der Ausübung der Prostitution verbundenen Lebenswandel bewirkt, so daß das Opfer dadurch in eine nach den allgemeinen Wertvorstellungen verpönte Lebensform gedrängt wird, aus der es sich nur schwer lösen kann (EvBl 1979/245 ua Leukauf-Steininger aaO RN 5) führen beispielsweise das intensive Vorbereiten auf die Prostitution (etwa durch Hervorheben der Verdienstmöglichkeiten) als Tathandlung an.

Wendet man dieses Verständnis des Begriffes des "Zuführens" auf den Straftatbestand des § 217 Abs 1 StGB an - der auch bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergebene Personen schützt -, so ist darunter nur eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat zu verstehen. Eine weitere Auslegung des erwähnten Begriffes würde hingegen im Widerspruch zu der zu § 215 StGB ergangenen Rechtsprechung stehen und auch nicht dem Umstand gerecht werden, daß der Tatbestand des § 217 Abs 1 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers einen beträchtlichen Unrechtsgehalt erfassen soll.

Für das Verständnis der Bedeutung des Wortes "Zuführen" im § 217 Abs 1 StGB ist weiters die Erläuterung zur Regierungsvorlage von Bedeutung, daß sich der Schutz dieser Strafbestimmung nicht auf ein Verbringen von einem bestimmten Ort, sondern nur auf ein Verbringen aus einem bestimmten Land, nämlich aus dem, dessen Staatsangehörigkeit das Objekt der Tat besitzt oder in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, beziehe (30 Blg NR XIII.GP, 364).

Somit zeigen die Materialien, daß der Gesetzgeber unter "Zuführen" im Sinne des § 217 Abs 1 StGB nur eine massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung seiner gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat verstanden wissen wollte.

Der Umstand, daß unter dem Tatbestandsmerkmal des "Zuführens" des § 217 Abs 1 StGB nicht schon jedes Tätigwerden verstanden werden kann, das einer Person die Ausübung der Prostitution in einem anderen als ihrem Heimatstaat ermöglicht, ergibt sich auch bei systematischer Auslegung der erwähnten Strafbestimmung. Nach § 217 Abs 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer eine Person, mag sie auch bereis der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, wenn er die Tat gewerbsmäßig begeht. § 217 Abs 2 StGB sieht die Bestrafung desjenigen mit Freiheitsstrafe (ebenfalls) von einem bis zu zehn Jahren vor, der eine Person (Abs 1) mit dem Vorsatz, daß sie in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewerbsmäßig Unzucht treibe, durch Täuschung über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums über dieses Vorhaben in einen anderen Staat befördert.

§ 217 Abs 2 StGB pönalisiert somit die massive und nachhaltige Verletzung des Rechtes der geschützten Person auf sexuelle Selbstbestimmung mittels Täuschung, Gewalt, gefährlicher Drohung oder Ausnützung eines Irrtums, wogegen § 217 Abs 1 StGB bereits die abstrakte Gefährdung des Opfers in bezug auf seine sexuelle Selbstbestimmung unter Strafe stellt (vgl Pallin in WK § 217 Rz 1).

Diese Gefährdung muß zweifellos eine erhebliche und das sie bewirkende Täterverhalten von hohem Unrechtsgehalt sein. Darauf weist nicht nur die Bezeichnung des Tatbildes als "Menschenhandel" sondern auch dessen Sanktion hin, wenn man diese mit den anderen im Zusammenhang mit der Prostitution erlassenen Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches vergleicht (§§ 214, 216 StGB).

Stellt man § 217 Abs 1 StGB dem Vergehen der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB gegenüber, so zeigt sich, daß die Tathandlungen beider Straftatbestände mit dem Begriff des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht (im § 217 Abs 1 StGB darüberhinaus mit dem Begriff des "Anwerbens" hiefür) umschrieben werden. Gegenüber § 215 StGB dehnt § 217 Abs 1 StGB jedoch einerseits die Strafbarkeit auch auf Personen als Tatobjekte aus, die bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben sind, schränkt sie aber andererseits hinsichtlich des schon erwähnten Auslandsbezuges ein. Angesichts der bedeutend höheren Strafdrohung des § 217 Abs 1 StGB erweist sich daher diese Bestimmung als qualifizierter Fall der Förderung fremder Unzucht nach § 215 StGB (SSt 49/29). Dies hat zur Folge, daß der in beiden Tatbeständen verwendete Ausdruck des "Zuführens" zur gewerbsmäßigen Unzucht in gleichem Sinn zu verstehen ist (14 Os 149/87; Leukauf-Steininger Komm3 § 217 RN 5, Pallin in WK § 217 Rz 5); keinesfalls kann demnach ein "Zuführen" nach § 217 Abs 1 StGB weiter als nach § 215 StGB verstanden werden.

Dieses Ergebnis wird auch den Intentionen des Gesetzgebers, die ihn zur Aufnahme der Bestimmung des § 217 in das StGB veranlaßten, gerecht:

Nach der Regierungsvorlage zum Strafgesetzbuch sollte diese neue Strafbestimmung - welche im alten Strafrecht kein Gegenstück hatte - der Erfüllung jener internationalen Übereinkommen gegen den Frauen- und Kinderhandel dienen, denen Österreich beigetreten ist (30 Blg XIII.GP, 363 f).

Grundlagen dieser internationalen Verträge sind das Internationale Abkommen vom 18.Mai 1904 zur Bekämpfung des Mädchenhandels und das Internationale Übereinkommen vom 4.Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels, beide RGBl Nr 26/1913. Artikel 1 des letztgenannten Übereinkommens verpflichtet die Vertragsstaaten zur Bestrafung desjenigen, der, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine minderjährigen Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern erfüllt wurden.

Artikel 2 verlangt die Strafbarkeit des Täters, der, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine großjährige Frau oder ein großjähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Mißbrauch des Ansehens oder durch irgend ein anderes Zwangsmittel zu Zwecken der Unzucht anwirbt oder entführt, auch wenn die einzelnen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung bilden, in verschiedenen Ländern begangen wurden. Im Schlußprotokoll wird klargestellt, daß die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 bloß ein Mindestmaß darstellen sollen, wobei es den vertragschließenden Staaten freistehe, andere Handlungen gleicher Art, wie beispielsweise das Anwerben einer Großjährigen, zu bestrafen; weiters wird die Grenze der Großjährigkeit mit der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres festgelegt, wobei innerstaatlich ein höheres Schutzalter festgelegt werden kann.

Das zwischenstaatliche Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30.September 1921, BGBl Nr 740/1922, versteht sich als Ergänzung der oben erwähnten internationalen Verträge. Die Verpflichtung der vertragsschließenden Teile zur Pönalisierung wurde durch Artikel 3 insofern erweitert, als auch Versuche und - in den gesetzlichen Grenzen - Vorbereitungshandlungen zu den in den Artikeln 1 und 2 des Übereinkommens vom 4.Mai 1910 erwähnten Übertretungen unter Strafe gestellt werden sollen. Ferner wurde durch Artikel 5 die Schutzaltersgrenze auf 21 Jahre erhöht.

Zum Zwecke der Vervollständigung der bisherigen Übereinkommen wurde am 11.Oktober 1933 das Internationale Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, BGBl Nr 317/1936, abgeschlossen. Nach Artikel 1 dieses internationalen Vertrages soll bestraft werden, wer, um den Begierden eines anderen Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu Zwecken der Unzucht in einem anderen Land anwirbt oder entführt, wobei auch der Versuch und - innerhalb der gesetzlichen Schranken - Vorbereitungshandlungen strafbar sein sollen.

Unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen wurden die oben erwähnten Internationalen Übereinkommen durch die Abänderungsprotokolle vom 4.Mai 1949, BGBl Nr 203/1950, und vom 12. November 1947, BGBl Nr 204/1950, revidiert. Eine Änderung der Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Pönalisierung bestimmter Tathandlungen trat hiedurch nicht ein.

Die Tathandlungen, zu deren Pönalisierung sich die vertragschließenden Staaten durch die erwähnten Abkommen verpflichtet haben, werden in der französischen Fassung jeweils mit "embacher", "entrainer", und "detourner" (RGBl Nr 26/1913 und BGBl Nr 317/1936), in der englischen Fassung mit "procure", "entice" und "lead away" (BGBl Nr 317/1936) beschrieben. Die in der deutschen Übersetzung verwendeten Worte "anwerben" und "entführen" stellen eine verkürzte Umsetzung dieser Ausdrücke dar. Diese - gleich in welchem Land gesetzten - Tathandlungen müssen darauf abzielen, daß sich eine Person weiblichen Geschlechts zum Zwecke der Unzucht in ein anderes Land begibt, wie insbesondere Artikel 1 des Internationalen Abkommens vom 11.Oktober 1933, BGBl Nr 317/1936, klarstellt. Die Pönalisierung von Vorgängen ohne solchen Auslandsbezug - wie etwa der Anhaltung einer Frau oder eines Mädchens gegen ihren Willen in einem öffentlichen Haus (Punkt D./ des Schlußprotokolls zum Internationalen Übereinkommen vom 4.Mai 1919, RGBl Nr 26/1913) - blieb weiterhin der Gesetzgebung der Vertragsstaaten vorbehalten.

Den erwähnten internationalen Übereinkommen kann somit eine Verpflichtung zur Bestrafung der Eingliederung einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in einen Bordellbetrieb, und umso weniger jedes Tätigwerden, das darauf abzielt, eine Person zur Ausübung der Prostitution in einem anderen als ihrem Heimatstaat zu veranlassen, nicht entnommen werden.

Um den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Bekämpfung des Frauen- und Mädchenhandels besser gerecht zu werden, wollte der Entwurf eines Strafgesetzes aus dem Jahre 1927 die Strafbarkeit darauf abstellen, daß das Opfer zum Verlassen der Heimat bestimmt oder aus seiner Heimat weggebracht wird (30 Blg NR XIII.GP, 364). Der Ministerialentwurf 1964 nannte als Tathandlung neben dem Anwerben das Befördern in einen anderen Staat (in dem die verhandelte Person die gewerbsmäßige Unzucht ausüben soll). Die Regierungsvorlage des StGB verwendete jedoch an Stelle des Beförderns den Begriff des Zuführens, weil sie jenen des Beförderns als viel zu weitgehend ansah, sodaß eine solche Gestaltung des Tatbildes zur Pönalisierung nicht strafwürdiger Fälle führen würde (30 Blg NR XIII.GP, 365). Sollte nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers aber bereits das "Befördern" für die Herstellung des Tatbestandes nicht genügen - weshalb es auch nicht vertretbar erscheint, ein derartiges Verhalten dem Begriff des "Zuführens" zu unterstellen - muß jedenfalls unter "Zuführen" mehr als "Befördern", nämlich zumindest eine qualifizierte Vermittlertätigkeit verstanden werden.

Im übrigen ist aber noch folgendes zu bedenken:

Seit der Aufhebung des sogenannten Landstreichereigesetzes vom 24.Mai 1885, RGBl Nr 89, stellt die Ausübung der Prostitution an sich keine gerichtlich strafbare Handlung mehr dar (s auch BGBl 1989/243, mit der die Strafbestimmungen des § 210 StGB gegen die homosexuelle Prostitution aufgehoben wurden). Nichtsdestoweniger sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, bestimmte Begleiterscheinungen der gewerbsmäßigen Unzucht und bestimmte Vorschubhandlungen zur Prostitution unter gerichtliche Strafe zu stellen. Die Regelung der Ausübung der Prostitution selbst erfolgt - auf Grund des Kompetenztatbestandes des Art 15 Abs 2 B-VG - durch Gesetze der Länder.

So sehen das Vorarlberger Sittenpolizeigesetz (LGBl 1976/6), das Tiroler Landes-Polizeigesetz (LGBl 1976/60 idF LGBl 1993/4) und das Kärntner Prostitutionsgesetz (LGBl 1990/84) ausdrücklich die Errichtung von Bordellen vor, wobei jeweils detaillierte Vorschriften für deren Betrieb erlassen wurden. Während die sogenannte "Bordellbewilligung" an die österreichische Staatsbürgerschaft (Vorarlberg), die Staatsbürgerschaft einer Vertragspartei des EWR-Abkommens (Tirol) bzw die Gegenseitigkeit im Falle eines ausländischen Bewilligungswerbers geknüpft ist (Kärnten), kennen die genannten Gesetze keine Beschränkungen in bezug auf die Staatsbürgerschaft der in den Bordellen tätigen Prostituierten. Von Bedeutung ist ferner, daß die genannten Landesgesetze die Ausübung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verbieten, sodaß in diesen Bundesländern der gewerblichen Unzucht nur in Bordellen nachgegangen werden darf.

Das im gegebenen Fall anzuwendende Oberösterreichische Polizeistrafgesetz (LGBl 1979/36 idF LGBl 1985/94 und 1995/30) kennt zwar den Ausdruck "Bordell" nicht, sieht aber die Erteilung von sogenannten "Ausnahmebewilligungen" der Gemeinden zur Ausübung der Prostitution in allgemein zugänglichen Gebäuden oder Räumlichkeiten in solchen Gebäuden vor. In Verbindung mit den anderen Regelungen für die Ausübung der Prostitution, insbesondere dem Verbot der sogenannten Straßenprostitution, wird auf diese Weise die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht in Oberösterreich in Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen legalisiert. Eine Einschränkung der Ausübung der Prostitution in bezug auf die Staatsbürgerschaft sieht auch das Oberösterreichische Polizeistrafgesetz nicht vor.

Ein Eingehen auf die die Ausübung der Prostitution regelnden Gesetze anderer Länder erübrigt sich, weil dies keine Erweiterung der Beurteilungsgrundlage brächte.

Somit handelt es sich bei Bordellen um von der Rechtsordnung geduldete Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Die Aufnahme und Eingliederung bloß einer hiezu bereiten Person in ein solches Etablissement schafft in der Regel noch kein vom Gesetz verpöntes Abhängigkeitsverhältnis. Der Umstand, daß Landesgesetze die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht auf Bordelle beschränken bzw in solche leiten, zeigt vielmehr, daß von der Rechtsordnung diesen Einrichtungen gegenüber der schwerer kontrollierbaren Straßenprostitution der Vorzug gegeben wird. Eine Beschränkung der Zulässigkeit der Prostitutionsausübung in Bordellen auf Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland findet sich in keiner der den Betrieb solcher Einrichtungen regelnden Rechtsvorschriften.

Eine verfassungskonforme und mit der gesamten Rechtsordnung im Einklang stehende Interpretation der gegen Menschenhandel gerichteten Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB verbietet daher eine Auslegung dahin, daß bereits die Aufnahme einer Frau mit ausländischer Staatsangehörigkeit und ohne gewöhnlichem Aufenthalt im Inland in ein Bordell bzw überhaupt der Betrieb eines solchen Etablissements mit ausländischen Prostituierten dieses mit hoher Strafe bedrohte Verbrechen - oder auch einen anderen Tatbestand nach dem StGB - verwirklicht. Die erwähnte Strafbestimmung zielt auch nicht auf den Ausschluß solcher Personen von der Ausübung der Prostitution in Österreich überhaupt ab. Die Regelung bzw die Unterbindung des Zuzuges ausländischer Prostitutierten nach Österreich wäre Sache allfälliger einschlägiger Verwaltungsvorschriften.

Da der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB auch nicht in der Absicherung der von den Landesgesetzgebern erlassenen Richtlinien für den Betrieb von Bordellen gelegen ist, kann eine Strafbarkeit darnach auch nicht auf den Umstand gegründet werden, daß ein Bordell ohne verwaltungsbehördliche Bewilligung betrieben wird; ein solcher Verstoß wäre vielmehr als Verwaltungsübertretung nach dem jeweiligen Landesgesetz zu ahnden.

Der Schutzzweck der Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB liegt vielmehr in der Verhinderung der Schaffung eines Abhängigkeitsverhältnisses, das es den "verhandelten" Personen in einem für sie fremden Land schwer oder unmöglich macht, mit den Behörden Kontakt aufzunehmen und von ihnen Schutz zu gewinnen. Dies wurde bereits in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StGB ausgesprochen (30 Blg NR XIII.GP, 364), welche davon ausgingen, daß die vom Menschenhandel betroffenen Personen nicht mehr frei darüber entscheiden können, ob sie das unzüchtige Gewerbe tatsächlich beginnen oder fortsetzen sollen, sodaß es für sie in der Regel keine Rückkehr in die Heimat und zu einem anständigen Lebenswandel mehr gebe. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis wird jedoch durch die Aufnahme und bloße Eingliederung einer Prostituierten - gleich welcher Staatsangehörigkeit - in ein inländisches Bordell in der Regel nicht geschaffen. Davon ging offenbar auch die Regierungsvorlage aus, als sie auf die allgemeinen Verhältnisse verwies, die in Staaten herrschen, nach deren Gebiet der Mädchenhandel typischerweise erfolge (30 Blg NR XIII.GP, 364), und damit nicht das eigene Land meinte.

Zur Sicherstellung des erwähnten Schutzzweckes sieht die Strafbestimmung des § 217 Abs 1 StGB die Bestrafung desjenigen vor, der das Schutzobjekt der gewerbsmäßigen Unzucht in einem für ihn fremden Staat zuführt oder hiefür anwirbt. Damit pönalisiert sie schleppereiähnliche Tathandlungen, die auf ein Verlassen der schutzbietenden Heimat und/oder das Führen des Lebens als Prostituierte in einem fremden Staat unter Gefährdung der sexuellen Selbstbestimmung gerichtet sind. Sie erfaßt somit eine besondere Art grenzüberschreitender Kriminalität mit Ansätzen zum organisierten Verbrechen (Leukauf-Steininger Komm3 § 217 RN 1). Da bereits die Schaffung einer abstrakten Gefahr unter Strafe gestellt ist, erfordert die teleologische Reduktion die Einschränkung der Strafbarkeit auf solche Tathandlungen, mit denen die Herbeiführung der hintanzuhaltenden Gefahrenlage typischerweise verbunden ist, um eine Kriminalisierung nicht strafwürdiger Fälle - insbesondere unter Bedachtnahme auf die hohe Strafandrohung - hintanzuhalten. Auch in diesem Sinne ist - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der anderen bereits dargelegten Auslegungsmethoden - der Begriff des "Zuführens" nur als massive und gezielte Einflußnahme auf das Schutzobjekt zur Ausrichtung der gesamten Lebensführung als Prostitutierte in einem fremden Staat zu verstehen, wogegen die Aufnahme und bloße Eingliederung einer solchen Person in ein Bordell in Österreich bzw der Betrieb eines solchen mit ausländischen Prostituierten nicht darunter fällt.

Diese Ansicht wird auch überwiegend in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertreten (vgl 12 Os 165/91, 11 Os 71/92, 14 Os 62/93, zuletzt 13 Os 22/95; Pallin in WK § 217 Rz 5 und 5a und die dort angeführte Judikatur; Leukauf-Steininger Komm3 § 217 RN 5).

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes handelt es sich beim "Club*****" um ein sogenanntes "Animierlokal", in dem die dort tätigen Frauen der gewerbsmäßigen Unzucht nachgingen, während die Betreiber durch Vermietung von Separees für diese Zwecke und durch Bewirtungen zu hohen Preisen eine fortlaufende Einnahme erzielten. Nach der Terminologie des - hier zwar nicht anwendbaren, den zeitgemäßen Erscheinungsformen der Prostitution jedoch voll Rechnung tragenden - Kärntner Prostitutionsgesetzes könnte der Betrieb als "bordellähnliche Einrichtung" bezeichnet werden. Die vom Erstgericht festgestellten Tathandlungen der Angeklagten F*****, H***** und T***** gehen über die mit der Führung eines solchen Lokals üblicherweise verbundenen Tätigkeiten nicht hinaus. Insbesondere hat das Erstgericht keine Feststellung dahin getroffen, daß einer der Beschwerdeführer eine Handlung gesetzt hätte, die als massive und gezielte Einflußnahme auf eine der Frauen zur Ausrichtung der gesamten Lebensführung als Prostituierte in einem fremden Staat beurteilt werden könnte. Der Umstand, daß sie das Lokal ohne die vom Oberösterreichischen Polizeistrafgesetz geforderte "Ausnahmebewilligung" betrieben haben, vermag ihre gerichtliche Strafbarkeit nicht zu begründen. Die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes vermögen daher den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs 1 StGB nicht zu tragen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) der Angeklagten F***** und T***** ist somit im Recht. Da sich die unrichtige Gesetzesanwendung auch zum Nachteil des Angeklagten H***** auswirkt, dessen Rechtsrüge insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt, bietet sie Anlaß für eine amtswegige Wahrnehmung gemäß § 290 Abs 1 StPO.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die weiteren von den Angeklagten geltend gemachten Beschwerdepunkte. Nur am Rande sei jedoch vermerkt, daß die - der Sache nach auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte - Rüge des Angeklagten H***** betreffend die gewerbsmäßige Begehung des Verbrechens nach § 217 Abs 1 StGB insoweit im Recht ist, als die tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichtes die Beurteilung der Tat als gewerbsmäßig begangen nicht zu tragen vermögen. Die Annahme der Qualifikation nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB setzt vielmehr voraus, daß der Täter sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung, sohin durch wiederholte Zuführung von Personen zur gewerbsmäßigen Unzucht in einem für sie fremden Staat oder durch Anwerbung hiefür, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen trachtet. Die Absicht, sich aus der Prostitution eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, genügt nicht (vgl 12 Os 156/93).

Im übrigen ist auch die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten H***** insoweit berechtigt, als er die mangelhafte Begründung der Feststellungen des Erstgerichtes zum Inlandsbezug der Frauen, die im "Club*****" der Prostitution nachgingen - und damit der Beurteilungsgrundlage für den gewöhnlichen Aufenthalt dieser Frauen - geltend macht. Das Erstgericht sprach den Beschwerdeführer sowie die Angeklagten F***** und T***** schuldig, außer der polnischen Staatsangehörigen Alicja P***** namentlich nicht näher bekannte Frauen aus der Dominikanischen Republik, Ungarn, der Tschechischen Republik, Polen, Kroatien und Jugoslawien in Österreich der Prostitution zugeführt zu haben. Im Rahmen der Urteilsbegründung traf es bloß Feststellungen zur Einreise namentlich genannter Frauen, nämlich dreier als Polen, vierer aus der Dominikanischen Republik und zweier aus Ungarn sowie deren Beginn der Beschäftigung im "Club*****", sprach aber nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit aus, daß es sich bei diesen Personen um die namentlich nicht näher bekannten Frauen handelt, deren Zuführung zur gewerbsmäßigen Unzucht die genannten Angeklagten schuldig erkannt wurden. Mangels jeglicher Individualisierung der Tatopfer gibt es somit überhaupt keine Beweisergebnisse für deren (fehlenden) Inlandsbezug.

Hingegen war das einzige im Spruch namentlich genannte Tatopfer, die polnische Staatsangehörige Alicja P*****, nach den Urteilsfeststellungen zum Zeitpunkt des Beginns der dem Angeklagten H***** angelasteten Tathandlungen fast ein Jahr in Österreich aufhältig, sodaß bereits dieser Umstand für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sprach. Nichtsdestoweniger traf das Erstgericht keine Feststellungen zum Inlandsbezug der Genannten im Zeitraum der dem erwähnten Beschwerdeführer angelasteten Tathandlungen. Die - im übrigen ganz allgemein gehaltenen - Konstatierungen, daß sämtliche Frauen vor ihrem Dienstantritt im "Club*****" keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten, der deutschen Sprache nicht mächtig waren und keine eigene Habe hatten (US 26), vermögen die vermißten Feststellungen nicht zu ersetzen, weil der Dienstantritt von Alicja P***** etwa ein Jahr vor Beginn des Tatzeitraumes lag. In diesem Sinne liegt daher auch ein Feststellungsmangel vor, der Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bewirkt, welche auch den Angeklagten F***** und T***** zugute kommt. Dafür, daß Alicja P***** ein verpöntes, ihre sexuelle Selbstbestimmung einschränkendes Abhängigkeitsverhältnis eingegangen wäre, das die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland gehindert hätte (so der 14 Os 27,28/94 zugrunde liegende Sachverhalt), mangelt es im gegebenen Fall an Feststellungen.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens hätten allerdings solche einen Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht getroffen werden können. Weil nach der gesamten Aktenlage auch eine Erneuerung des Beweisverfahrens keine entscheidungswesentliche Erweiterung der Beurteilungsgrundlagen - und zwar auch nicht in Richtung der §§ 214, 215 oder 216 StGB - erwarten läßt, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst erkennen und mit einem Freispruch vorgehen.

Zur Berufung des Angeklagten Johann Fink

Johann F***** wurde mit dem von ihm im Strafausspruch angefochtenen Urteil der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4.Fall und 15 StGB (B) und des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 und Abs 2, 148, 2.Fall und 15 StGB (D) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (C), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (E), der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und Abs 2 StGB (F) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB (G) schuldig erkannt.

Johann F***** wurde hiefür vom Schöffengericht nach §§ 28, 130,

2. Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Berufung des Angeklagten, mit der er die bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe, in eventu deren Herabsetzung anstrebt, ist unbegründet.

Die vom Erstgericht im wesentlichen richtig erfaßten Strafzumessungsgründe sind noch dahin zu ergänzen, daß das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art sowie die Wiederholung strafbarer Handlungen derselben Art einen weiteren Erschwerungsgrund darstellen (§ 33 Z 1 StGB).

Soweit der Berufungswerber seinem Geständnis größeres Gewicht beigemessen haben will, übersieht er, daß diesem Umstand vom Schöffengericht ohnedies ausreichend Rechnung getragen wurde.

Der Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB kann dem Angeklagten wiederum angesichts seiner Bereitwilligkeit zur gemeinsamen Tatbegehung nicht zugute kommen.

Arbeitslosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten können nicht generell und undifferenziert, sondern bloß unter den einschränkenden Bedingungen des § 34 Z 10 StGB, die hier nicht vorliegen, mildernd wirken.

Ein (vorwerfbarer) Rechtsirrtum im Sinne des § 9 Abs 1 und 2 StGB setzt mangelndes Unrechtsbewußtsein des Täters voraus. Aus der Verantwortung des Angeklagten ergibt sich indes, daß ihm die Strafbarkeit seines Verhaltens bewußt war. Der relevierte Milderungsgrund (§ 34 Z 12 StGB) liegt daher nicht vor.

Wenngleich die Schuld des Angeklagten im Falle der Verleumdung (Punkt A des Urteilssatzes) gering ist, besteht insgesamt zu einer Herabsetzung der Strafe kein Anlaß.

Der Gewährung einer teilbedingten Strafnachsicht (§ 43a Abs 4 StGB) stehen schon Überlegungen der Spezialprävention entgegen. Unter Berücksichtigung des durch drei einschlägige, empfindliche Vorstrafen getrübten Vorlebens des Angeklagten und der daraus hervorgehenden Wirkungslosigkeit auch des Vollzuges unbedingter Freiheitsstrafen kann von einer hohen Wahrscheinlichkeit für ein zukünftiges straffreies Verhalten nicht gesprochen werden.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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