OGH 3Ob13/95 (RS0036056)

OGH3Ob13/9525.1.1995

Rechtssatz

Wird die KomplementärGmbH einer GmbH & Co KG rechtskräftig zur Unterlassung von Verstößen gegen § 26 MedG verurteilt, so handelt sie, wenn Artikel der Tageszeitung nicht ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet sind, diesem Unterlassungsgebot schon dadurch zuwider, dass sie nunmehr KomplementärGmbH einer anderen GmbH & Co KG ist, die von der Verlegerin nur mit der Gestaltung des redaktionellen Teiles der Zeitung betraut wurde, der Anzeigenteil aber jetzt von einer eigenen Anzeigengesellschaft gestaltet wird, auf die die KomplementärGmbH keine ausreichende gesellschaftsrechtliche Einflussnahme hat, sie hat sich nämlich dann schuldhaft ihrer rechtlichen Einflussmöglichkeit begeben.

Normen

EO §355 IIIa
EO §355 XIII
MedienG §26

3 Ob 13/95OGH25.01.1995

Veröff: SZ 68/11

3 Ob 281/98iOGH24.02.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Aufhören der Unterlassungsverpflichtung der verpflichteten Partei durch Übertragung auf einen Dritten. (T1)

3 Ob 2/01tOGH25.04.2001

Auch

3 Ob 172/01tOGH29.08.2001

Vgl auch

3 Ob 262/09iOGH24.02.2010

Vgl

3 Ob 240/11gOGH18.01.2012

Beisatz: Hier: Unterlassungsverpflichtung von Immissionen: Über den Liegenschaftsverkäufer kann allenfalls wegen Aufgabe von Einflussmöglichkeiten (mangels Überbindung) eine repressive Strafe verhängt werden, danach besteht aber wegen weiterer Immissionen des Käufers keine Strafmöglichkeit wegen Unmöglichkeit der Titelerfüllung. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19950125_OGH0002_0030OB00013_9500000_001

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