Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die klagende Partei im Verfahren nach § 35 EO auf den Wegfall des Wettbewerbsverhältnisses zur beklagten Partei beruft, lässt sie außer Acht, dass ein solches nicht Tatbestandsmerkmal des Exekutionstitels ist, der zur Sicherung der Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen erlassen wurde. Es kommt nämlich nicht darauf an, was der Verpflichtete nach dem Gesetz, sondern darauf, was er nach dem Exekutionstitel unterlassen muss (3 Ob 198/02t mwN; RIS-Justiz RS0000217; RS0000279; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 355 Rz 8 und 21; Klicka in Angst, EO², § 355 Rz 9 und 14). Selbst nach dem offenbar als Rechtsgrundlage des Titels dienenden UWG wäre aber ein Wettbewerbsverhältnis des Störers zum Verletzten nicht notwendige Voraussetzung für eine Unterlassungspflicht, weil nach ständiger Rechtsprechung auch die Förderung fremden Wettbewerbs genügt (RIS-Justiz RS0077773; RS0077738; ebenso jetzt 4 Ob 10/09p zum UWG idF der UWGNov 2007 BGBl I 79). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin war ein weiter bestehendes Wettbewerbsverhältnis der verpflichteten Partei selbst nicht Grundlage der Entscheidung 3 Ob 13/95 = SZ 68/11 = ecolex 1995, 351 (Kucsko). Diese wurde in 3 Ob 2/01t bekräftigt, auch 3 Ob 281/98i ist ausdrücklich nicht gegenteilig. Von dieser Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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