OGH 5Ob134/94 (RS0029344)

OGH5Ob134/9429.11.1994

Rechtssatz

Die im außerstreitigen Verfahren (hier: § 37 MRG) geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. Nur wenn eine Partei das Vorliegen einer ihr günstigen Tatsache überhaupt nicht geltend macht, kann das Gericht davon ausgehen, dass der Sachverhalt in dieser Richtung nicht weiter erforscht werden muss.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG 2005 §13
AußStrG 2005 §31
FBG §15 Abs1
MRG §37

5 Ob 134/94OGH29.11.1994
5 Ob 126/94OGH08.11.1994

Auch

5 Ob 30/00yOGH13.07.2000

nur: Die im außerstreitigen Verfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung findet eine natürliche Grenze, sobald Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. (T1)

5 Ob 145/08xOGH26.08.2008

Vgl auch; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T2)

3 Ob 28/09bOGH22.04.2009
6 Ob 238/09gOGH18.12.2009

Vgl auch

5 Ob 190/09sOGH15.12.2009

Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 52 WEG 2002. (T3)

5 Ob 4/10iOGH27.05.2010

Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T4)

5 Ob 48/13iOGH20.09.2013

Auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002. (T5)

4 Ob 160/13bOGH22.10.2013

Beisatz: Für das Verlassenschaftsverfahren enthält § 161 Abs 1 AußStrG eine wesentliche Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 16 AußStrG. Danach hat das Gericht das Erbrecht der Berechtigten nur „im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote“ festzustellen. (T6)

5 Ob 80/14xOGH27.01.2015

Auch

9 Ob 61/16kOGH24.03.2017

Auch; nur T1

4 Ob 67/17gOGH03.05.2017

Auch; Beisatz: Rekursverfahren. (T7)

6 Ob 165/16gOGH07.07.2017

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Firmenbuchverfahren. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19941129_OGH0002_0050OB00134_9400000_001

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