OGH 9ObA201/94 (RS0050930)

OGH9ObA201/9416.11.1994

Rechtssatz

Mangelhaftigkeit eines Disziplinarverfahrens (Nichtigkeit).

Normen

ArbVG §25 ff
ArbVG §102
KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst §23 Abs2 Z4

9 ObA 201/94OGH16.11.1994

Veröff: SZ 67/203

9 ObA 150/95OGH25.10.1995

Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)

9 ObA 190/00gOGH04.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur im Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf Mängel, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommission zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können oder gekommen wäre. (T2)

9 ObA 133/15xOGH26.11.2015

Auch; Beisatz: Die gerichtliche Nachprüfung betrieblicher Disziplinarerkenntnisse umfasst nicht nur die Prüfung der tatsächlichen Feststellungen der Disziplinarkommission, sondern auch die Prüfung von schwerwiegenden Mängeln des Disziplinarverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommsion zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. (T3)

9 ObA 35/16mOGH25.05.2016

Auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Disziplinarerkenntnisses und des vorgeschalteten Disziplinarverfahrens besteht nicht nur in Bezug auf die angelasteten Disziplinarvergehen, sondern auch im Hinblick auf schwerwiegende Mängel des Disziplianrverfahrens, bei deren Vermeidung die Disziplinarkommision zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19941116_OGH0002_009OBA00201_9400000_002