Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 102.
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097076
alte Dokumentnummer
N6197422988L
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