OGH 14Os107/94 (RS0096229)

OGH14Os107/948.11.1994

Rechtssatz

Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. Nachträgliche Änderungen zuständigkeitsrelevanter Umstände vermögen daher die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages nicht mehr zu beseitigen.

Normen

StPO §6 B
StPO §46 Abs1
StPO §56 Abs3

14 Os 107/94OGH08.11.1994
13 Os 196/97OGH11.02.1998
13 Os 170/98OGH16.12.1998

nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T1)

12 Os 55/99OGH10.06.1999

Auch; nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. (T2); Beisatz: Welches Gericht das aufgrund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zu führen hat, ist in der Strafprozessordnung (und fallweise auch im Nebenstrafrecht) nach sachlichen (§§ 8 f StPO) und örtlichen (§§ 51 f StPO) Gesichtspunkten geregelt. Inkriminiert die Privatanklägerin mehrere Sachverhalte, so ist zusätzlich der Gerichtsstand der Konnexität (§ 56 StPO) zu beachten, wonach bei zusammentreffenden Strafsachen die Zuständigkeit des Gerichtshofs den Ausschlag gibt (§ 56 Abs 2 StPO). (T3)

11 Os 53/01OGH08.05.2001

Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T4)

12 Os 1/05xOGH17.02.2005

nur T2

12 Os 74/06hOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Werden in einer Privatanklage mehrere Sachverhalte inkriminiert, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand der Konnexität, der unter anderem für den Fall zusammentreffender, vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung gehörender Strafsachen, über deren eine ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden kann, die (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichtes vorsieht. (T5)

13 Os 21/08zOGH11.06.2008

Auch

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0140OS00107_9400000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)