14 Os 107/94 | OGH | 08.11.1994 |
13 Os 196/97 | OGH | 11.02.1998 |
13 Os 170/98 | OGH | 16.12.1998 |
nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T1) |
12 Os 55/99 | OGH | 10.06.1999 |
Auch; nur: Ein Verfolgungsantrag im Sinne § 46 Abs 1 StPO muss bei sonstigem Verlust des Anklagerechts fristgerecht bei dem sachlich und örtlich für die Entscheidung darüber zuständigen Strafgericht gestellt (§ 6 StPO) werden. (T2); Beisatz: Welches Gericht das aufgrund derartiger Verfolgungsanträge einzuleitende Strafverfahren zu führen hat, ist in der Strafprozessordnung (und fallweise auch im Nebenstrafrecht) nach sachlichen (§§ 8 f StPO) und örtlichen (§§ 51 f StPO) Gesichtspunkten geregelt. Inkriminiert die Privatanklägerin mehrere Sachverhalte, so ist zusätzlich der Gerichtsstand der Konnexität (§ 56 StPO) zu beachten, wonach bei zusammentreffenden Strafsachen die Zuständigkeit des Gerichtshofs den Ausschlag gibt (§ 56 Abs 2 StPO). (T3) |
11 Os 53/01 | OGH | 08.05.2001 |
Auch; nur: Maßgebend für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage (und damit der Rechtswirksamkeit eines Verfolgungsantrages) sind die in der Privatanklage aufgestellten Tatsachenbehauptungen, aus denen der Privatankläger mit zumindest vertretbarer Rechtsansicht die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes ableitet. (T4) |
12 Os 1/05x | OGH | 17.02.2005 |
nur T2 |
12 Os 74/06h | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Werden in einer Privatanklage mehrere Sachverhalte inkriminiert, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Gerichtsstand der Konnexität, der unter anderem für den Fall zusammentreffender, vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung gehörender Strafsachen, über deren eine ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden kann, die (ausschließliche) Zuständigkeit dieses Gerichtes vorsieht. (T5) |
13 Os 21/08z | OGH | 11.06.2008 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19941108_OGH0002_0140OS00107_9400000_001
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