OGH 10ObS243/94 (RS0085097)

OGH10ObS243/9425.10.1994

Rechtssatz

Bei Schulveranstaltungen erstreckt sich der Schutz jedoch nicht auf die gesamte Zeit der Schulveranstaltung, sondern nur auf Tätigkeiten, die mit dieser Veranstaltung in zeitlichem, örtlichen und ursächlichen Zusammenhang stehen. Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt.

Normen

ASVG §175 Abs5 Z1

10 ObS 243/94OGH25.10.1994
10 ObS 2123/96wOGH21.05.1996
10 ObS 281/97iOGH15.10.1997

Auch; Beisatz: Während bei einem Unfall, der im organisatorischen Zusammenhang mit der geschützten Tätigkeit steht, bei der Befriedigung lebenswichtiger Bedürfnisse im Rahmen dieser Tätigkeit ein Schutz bei ausbildungsbedingt erhöhtem Risiko gegeben sein kann, sind Zeiten, in denen persönliche Bedürfnisse anderer Art befriedigt werden, versicherungsfreie Unterbrechungen. (T1); Beisatz: Hier: Unfallversicherungsschutz eines erwachsenen Studenten verneint, der anläßlich einer Exkursion in der Nacht aus dem geöffneten Fenster seines Hotelzimmers auf die Straße stürzte. (T2)

10 ObS 265/01wOGH04.09.2001

Ähnlich; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn sich der Unfall anlässlich der freiwilligen Teilnahme an einer vom Veranstalter einer Fortbildungsveranstaltung angebotenen Freizeitaktivität (Reiten) ereignet. (T3)

10 ObS 164/03wOGH01.07.2003

Auch; nur: Geschützt soll nach den Grundintentionen des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstellt. (T4); Beisatz: Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T5); Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz, wenn der damals knapp 15Jahre alte Schüler an einem Wochenende im Garten seiner Eltern bei den gemeinsam mit Freunden- ohne Auftrag und entgegen ausdrücklicher Warnung seines Chemielehrers- zur Optimierung von Zündschnurgemischen unternommenen Versuchen verunfallt. (T6)

10 ObS 106/15hOGH22.10.2015

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei hobbymäßigen chemischen Versuchen eines Schülers in seiner Freizeit im Internat. (T7)

10 ObS 126/21hOGH13.09.2021

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19941025_OGH0002_010OBS00243_9400000_003

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