OGH 8Ob535/93 (RS0042228)

OGH8Ob535/9313.10.1994

Rechtssatz

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO kann nicht selbständig, wohl aber in einer - behauptetermaßen dennoch - zulässigen (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision bekämpft werden. Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. Der OGH hat mangels Bindung an den berufungsgerichtlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision bei deren Behandlung diese Frage selbst zu beantworten.

Normen

ZPO §500 Abs2 Z2 I
ZPO §500 Abs2 Z2 E1
ZPO §507 Abs1

8 Ob 535/93OGH13.10.1994
7 Ob 19/08gOGH12.03.2008
1 Ob 63/08hOGH20.06.2008

Gegenteilig; nur: Eine Zurückweisungsmöglichkeit im Rahmen des § 507 Abs 1 ZPO besteht für das Erstgericht nicht. (T1)<br/>Beisatz: Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen. (T2)<br/>Bem: Siehe RS0123691 (T3)

4 Ob 69/11tOGH10.05.2011

Vgl aber; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)

1 Ob 18/15aOGH03.03.2015

Gegenteilig; Beis wie T2; Beis wie T3

2 Ob 153/15mOGH21.10.2015

Gegenteilig; Beisatz: Jedenfalls unzulässige Revisionsrekurse sind in analoger Anwendung der ausdrücklichen Regelung für das Revisionsverfahren in § 507 Abs 1 ZPO vom Erstgericht, nimmt dieses seine diesbezügliche Kompetenz nicht wahr, devolvierend durch das Rekursgericht zurückzuweisen. (T5)

10 Ob 70/16sOGH11.11.2016

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0080OB00535_9300000_001