OGH 4Ob69/11t

OGH4Ob69/11t10.5.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** J***** S*****, vertreten durch Stenitzer & Schick, Rechtsanwälte in Mistelbach, gegen die beklagten Parteien 1. P***** S*****, und 2. T***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte KEG in Mistelbach, wegen Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts (Gesamtstreitwert RATG 7.000 EUR sA), infolge der Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 18. Jänner 2011, GZ 21 R 418/10h-17, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht bestätigte das klagestattgebende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision jedenfalls unzulässig ist.

Die Beklagten bezweifeln die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht und gehen selbst von einem Wert zwischen 5.000 und 30.000 EUR aus. Sie stellten den Antrag an das Berufungsgericht, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde. Gleichzeitig erhoben sie die ordentliche Revision.

Das Berufungsgericht trug dem Erstgericht beschlussmäßig die Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof auf.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage und ist schon allein deshalb verfehlt, weil die Beklagten - insoweit zutreffend - ihren Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO an das Berufungsgericht gerichtet haben (vgl jüngst 6 Ob 61/11f).

Das Erstgericht wird daher den Akt (neuerlich) dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

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