Normen
1 Ob 63/08h | OGH | 20.06.2008 |
4 Ob 109/09x | OGH | 14.07.2009 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. (T1); Beisatz: Diese Regelung erfasst auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2); Beisatz: Das Berufungsgericht, dem die Revision wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ist ebenfalls zur Zurückweisung befugt. (T3) |
4 Ob 69/11t | OGH | 10.05.2011 |
Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4) |
1 Ob 18/15a | OGH | 03.03.2015 |
Auch |
3 Ob 160/15y | OGH | 17.09.2015 |
Auch |
9 Ob 14/16y | OGH | 21.04.2016 |
Beis wie T3 |
8 Ob 3/17z | OGH | 31.01.2017 |
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags nach § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht. (T5) |
3 Ob 169/20d | OGH | 24.11.2020 |
Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sind. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20080620_OGH0002_0010OB00063_08H0000_001
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