OGH 1Ob63/08h (RS0123691)

OGH1Ob63/08h20.6.2008

Rechtssatz

Das Erstgericht hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässige Revisionen zurückzuweisen (gegenteilig: RIS-Justiz RS0042228).

Normen

ZPO §507 Abs1
ZPO §523

1 Ob 63/08hOGH20.06.2008
4 Ob 109/09xOGH14.07.2009

Auch; Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 ZPO, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. (T1); Beisatz: Diese Regelung erfasst auch Fälle, in denen die (ordentliche oder außerordentliche) Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, weil der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR nicht übersteigt. (T2); Beisatz: Das Berufungsgericht, dem die Revision wegen des Zulassungsantrags nach § 508 ZPO vorgelegt wurde, ist ebenfalls zur Zurückweisung befugt. (T3)

4 Ob 69/11tOGH10.05.2011

Vgl; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt und die Revision daher jedenfalls unzulässig ist, ist eine dagegen erhobene ordentliche Revision verbunden mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Abänderungsantrag nach § 508 Abs 1 ZPO und einer Bemängelung der Bewertung dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, wenn der Rechtsmittelwerber selbst nur von einem Streitwert zwischen 5.000 und 30.000 EUR ausgeht. (T4)

1 Ob 18/15aOGH03.03.2015

Auch

3 Ob 160/15yOGH17.09.2015

Auch

9 Ob 14/16yOGH21.04.2016

Beis wie T3

8 Ob 3/17zOGH31.01.2017

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung des Antrags nach § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht. (T5)

3 Ob 169/20dOGH24.11.2020

Beisatz: Das gilt auch für Zulassungsanträge nach § 508 Abs 1 iVm § 528 Abs 2a ZPO, die mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbunden sind. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20080620_OGH0002_0010OB00063_08H0000_001