OGH 8Ob3/17z

OGH8Ob3/17z31.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Weixelbraun‑Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R***** K*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei M***** R*****, vertreten durch Dr. Wolf Dietrich Mazakarini, Rechtsanwalt in Mödling, wegen 5.458,02 EUR sA und 3.120,40 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. November 2016, GZ 64 R 54/16p‑222, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00003.17Z.0131.000

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

 

Begründung:

Mit gesonderten Klagen begehrte der Kläger vom Beklagten die Zahlung von 5.458,02 EUR sA sowie von 3.120,40 EUR sA. Als Klagegrund wurden Honorarforderungen für anwaltliche Leistungen in unterschiedlichen Rechtssachen angeführt. In der Folge brachte der Kläger vor, dass im Klagebegehren auch Rückzahlungsbeträge für dem Beklagten gewährte Darlehen enthalten seien. Der Beklagte bestritt die Klagebegehren und wendete zudem Gegenforderungen in Höhe von 1.302,50 EUR, 2.532,90 EUR und 2.081,53 EUR ein.

Im zweiten Rechtsgang stellte das Berufungsgericht die geltend gemachte Klagsforderung insgesamt mit 7.294,24 EUR, die Gegenforderung (von 1.302,50 EUR) mit 457,64 EUR als zu Recht bestehend fest und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 6.836,60 EUR sA. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen; hinsichtlich der weiteren Gegenforderung von 2.081,53 EUR wurde das angefochtene Ersturteil aufgehoben. Gleichzeitig sprach das Berufungsgericht aus, dass die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Daraufhin brachte der Kläger einen Antrag nach § 508 ZPO auf nachträgliche Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs ein; diesen Antrag verband er mit einer Revision.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den Antrag des Klägers nach § 508 ZPO samt der ordentlichen Revision zurück. Gleichzeitig berichtigte (verdeutlichte) es den Zulässigkeitsausspruch in seinem Urteil dahin, dass die Revision hinsichtlich der Klagsteilansprüche von 3.977,26 EUR, 1.262,06 EUR, 218,70 EUR und 3.120,40 EUR jeweils jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diesen Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Kostenersatz zuzuerkennen.

Der Beklagte erstattete keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

1.  Mit seinem Antrag nach § 508 ZPO bringt der Kläger erkennbar zum Ausdruck, dass die einzelnen der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gemäß § 55 JN zusammenzurechnen seien. Aus diesem Grund übersteige der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR. Damit wirft der Kläger die Frage auf, ob ein Fall des § 508 ZPO vorliegt. Der Rechtsmittelausschluss des § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO gilt nur für die inhaltliche Beurteilung der Stichhaltigkeit des Antrags nach § 508 ZPO, also hinsichtlich der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass keine erhebliche Rechtsfrage vorliege (RIS‑Justiz RS0112034; RS0115271). Für die hier aufgeworfene Frage gilt der Rechtsmittelausschluss demnach nicht (vgl dazu 1 Ob 78/16a zur Geltendmachung einer offenkundigen Unterbewertung im Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts). Der Rekurs des Klägers erweist sich damit als zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

2.  Inhaltlich beruft sich der Kläger zunächst auf § 507 Abs 1 ZPO. Die Zurückweisung eines Antrags nach § 508 ZPO (unabhängig vom Zulässigkeitsausspruch) müsse durch das Erstgericht erfolgen. Das Berufungsgericht habe eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.

Damit ist der Kläger nicht im Recht. Die Befugnis zur Zurückweisung eines unzulässigen Rechtsmittels kann devolvierend auch vom Rechtsmittelgericht wahrgenommen werden. Dementsprechend ist das Berufungsgericht, dem der Antrag nach § 508 ZPO samt Revision vorgelegt wurde, ebenfalls zur Zurückweisung eines (von vornherein) unzulässigen Antrags nach § 508 ZPO befugt (4 Ob 109/09x).

3.  Weiters wendet sich der Kläger gegen den Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts. Ein solcher hätte nicht erfolgen dürfen.

Auch damit ist der Kläger nicht im Recht. Der Zulässigkeitsausspruch ist vom Bewertungsausspruch zu unterscheiden. Der Zulässigkeitsausspruch ist nach § 500 Abs 2 Z 2 und 3 ZPO auch bei Geldforderungen zu treffen. Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch nicht inhaltlich verändert, sondern nur – durch betragsmäßige Aufschlüsselung der einzelnen der Klage zugrunde liegenden Geldforderungen – verdeutlicht. Diese Verdeutlichung ist im Lichte des § 419 ZPO unbedenklich.

4.  Zur angeblichen Zusammenrechnung der einzelnen Ansprüche nach § 55 JN verweist der Kläger zunächst darauf, dass der Streitgegenstand vor dem Berufungsgericht 8.578,42 EUR betragen habe. Da es um die wechselseitige Abrechnung von Anwaltsleistungen und angeblichen Gegenansprüchen gegangen sei, habe der Wert des Entscheidungsgegenstands über 5.000 EUR betragen. Außerdem habe der Beklagte selbst die Gegenabrechnung vorgenommen, deren Saldo Gegenstand des weiter zu erörternden Zahlungstermins gewesen sei.

Auch diese Überlegungen des Klägers sind nicht zielführend.

Der (gesamte) Klagsbetrag resultiert aus zwei verbundenen Klagen. Damit werden mehrere Einzelansprüche geltend gemacht, denen unterschiedliche (Vertretungs-)Leistungen des Klägers in unterschiedlichen Verfahren zugrunde liegen und von denen jeder für sich den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, dass eine Zusammenrechnung der Einzelansprüche nicht zu erfolgen habe. Das Vorbringen des Klägers biete keinen Anhaltspunkt für eine Zusammenrechnung der eingeklagten Forderungen. Verschiedene offene Honorarforderungen seien jedenfalls nicht dahin zusammenzurechnen, dass der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden habe, den in § 502 Abs 2 ZPO genannten Betrag übersteige. Eine Gegenforderung sei für die Frage der Revisionszulässigkeit, soweit diese vom Wert des Entscheidungsgegenstands abhänge, bedeutungslos.

Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts tritt der Kläger in seinem Rekurs nicht mit inhaltlichen Argumenten entgegen. Vielmehr verweist er wieder nur auf die wechselseitige Abrechnung von Gegenansprüchen und darauf, dass der Beklagte die Gegenabrechnung selbst vorgenommen habe und der Saldo den Gegenstand des zu erörternden Zahlungstermins gebildet habe.

Derartige Überlegungen sprechen nicht für den Standpunkt des Klägers, weil dem Klagebegehren, und zwar als Rechtsgrund, weder ein Kontokorrentverhältnis noch ein (deklaratives) Saldoanerkenntnis noch ein sonstiges Anerkenntnis zugrunde liegt.

5. Insgesamt ist der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.

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