Normen
DSt 1990 §1 Abs1 C1
RL-BA 1977 §10
RL-BA 1977 §17
RL-BA 1977 §43
4 Bkd 7/93 | OGH | 03.10.1994 |
3 Bkd 6/96 | OGH | 17.03.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist unzulässig, einen Geldbetrag des Klienten, der widmungsmäßig zu verwenden wäre, dessen ungeachtet mit einem Honoraranspruch aufzurechnen. (T1) |
4 Bkd 3/91 | OGH | 08.03.1993 |
nur: Aus § 10 in Verbindung mit §§ 17 und 43 RL-BA 1977 und nach gefestigter Standesauffassung gehört es zu den vornehmsten Pflichten des Rechtsanwaltes, bei der Gebarung von Klientengeldern besondere Sorgfalt anzuwenden. (T2)<br/>Beisatz: Es stellt einen Verstoß gegen diese Richtlinien dar, wenn ein Rechtsanwalt ohne ausdrückliche entgegenstehende Vereinbarung mit seinem Klienten bei ihm für diesen Klienten eingehende Gelder nicht zumindest mit einem Mindestzinssatz verzinst und seinem Klienten die solcherart angefallenen Zinsen ausfolgt. (T3) |
11 Bkd 8/02 | OGH | 30.06.2003 |
Auch; Beisatz: Der korrekte Umgang mit Klientengeldern ist eine unabdingbare Voraussetzung jeglicher anwaltlichen Tätigkeit. In diesem Zusammenhang kann nicht die geringste Unregelmäßigkeit geduldet werden. (T4) |
9 Bkd 2/07 | OGH | 28.01.2008 |
Vgl; Beisatz: Auch eine Anlage zum Eckzinssatz ist als fruchtbringende Anlage zu beurteilen. (T5) |
15 Bkd 4/07 | OGH | 20.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Gerade die ordnungsgemäße Gebarung mit Fremdgeld zählt zu den am peinlichsten zu beachtenden Pflichten des Rechtsanwalts. Jeder Verstoß dagegen stellt ein schweres, ja geradezu das schwerste Disziplinarvergehen dar, weil damit das Vertrauen des Klienten gröblichst missbraucht und das Vertrauen in den Stand in besonders tiefgreifender Weise geschädigt wird. (T6) |
3 Bkd 1/09 | OGH | 07.09.2009 |
Auch; Beisatz: § 43 Abs 4 RL-BA verlangt unmissverständlich, dass diejenigen Konten eines Rechtsanwalts, auf die Fremdgelder eingehen, immer ein Guthaben aufweisen müssen, das mindestens der Summe der dem Rechtsanwalt anvertrauten Fremdgelder entspricht. Fehlbestände durch Heranziehung anderer Konten auszugleichen würde diesem Gebot nicht gerecht. (T7)<br/>Beisatz: Vornehmste Pflicht des Anwalts ist es, den Umgang mit Fremdgeldern minutiös zu beachten. (T8) |
5 Bkd 2/09 | OGH | 12.10.2009 |
Auch |
7 Bkd 7/09 | OGH | 02.12.2009 |
Auch; Beisatz: Der korrekte Umgang mit Klientengeldern zählt zu den grundlegendsten Pflichten des Anwaltstands. (T9) |
16 Bkd 6/09 | OGH | 08.03.2010 |
Auch; Beisatz: Eine über drei Jahre unterlassene Abrechnung von vereinnahmten Fremdgeldern und die ebenso lange Unterlassung der Überweisung von Überschüssen ist ein schweres Vergehen; diese Verletzung der Fremdgeldverpflichtung kann nicht als geringfügiges Verschulden betrachtet werden. (T10) |
16 Bkd 5/10 | OGH | 22.11.2010 |
Auch; Beis wie T9 |
10 Bkd 5/11 | OGH | 03.09.2012 |
Auch |
28 Os 7/14k | OGH | 26.02.2015 |
Auch |
20 Os 1/15w | OGH | 08.05.2015 |
Auch |
25 Os 3/15a | OGH | 01.12.2015 |
Auch |
25 Ds 5/17b | OGH | 06.10.2017 |
Beisatz: Der korrekte Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern gehört zu den grundlegendsten und wichtigsten Pflichten der Anwaltschaft; genaue Kenntnis der Konten- und Geldverwaltung ist daher für jeden Anwalt ebenso unerlässlich wie sorgfältigster Umgang in diesem Bereich. (T11)<br/>Beisatz: Die Verpflichtung zur Verwahrung von Fremdgeldern auf Anderkonten erfüllt nicht nur den Zweck, sofort und umgehend über Mandantengelder Rechnung legen zu können, sondern dient auch der effizienten Abwehr jeder Missbrauchsmöglichkeit. (T12)<br/>Beisatz: Ein Verstoß gegen das Gebot des korrekten Umgangs mit Fremdgeldern stellt nicht nur eine gravierende Berufspflichtenverletzung dar, sondern ist auch geeignet, das Vertrauen in den Rechtsanwaltsstand massiv zu erschüttern. (T13)<br/>Beisatz: Hier (Bedingt nachgesehene) Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für drei Monate ua aufgrund Verstoßes gegen § 43 Abs 4 RL‑BA (Fehlbestand von 25.000,‑‑ Euro auf den Fremdgeldkonten des Rechtsanwalts). (T14) |
20 Ds 13/17t | OGH | 14.11.2017 |
Auch |
6 Ob 37/18m | OGH | 24.05.2018 |
Auch; nur T2; Beis wie T1 |
23 Ds 2/18y | OGH | 17.01.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorschreiben und Einbehalten einer tatsächlich nicht angefallenen Pauschalgebühr bei Verfahrenshilfe. (T15) |
25 Ds 1/20v | OGH | 08.06.2020 |
Vgl; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13 |
21 Ds 3/19g | OGH | 15.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19941003_OGH0002_004BKD00007_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)