Rechtssatz
Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO, ein Sachbeschluss im Sinne des § 37 Abs 3 Z 15 und 18 MRG liegt insoweit nicht vor).
5 Ob 158/98s | OGH | 23.02.1999 |
Auch; nur: Ist die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges von beiden Vorinstanzen konform bejaht worden, kann es zu einer Überprüfung durch den OGH nicht mehr kommen (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). (T1) |
5 Ob 71/03g | OGH | 02.06.2003 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn über die gewählte Verfahrensart nur implizite abgesprochen wurde. (T2) |
3 Ob 32/14y | OGH | 08.04.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache in ein zivilgerichtliches Verfahren anderer Verfahrensart ist der Klagszurückweisung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 12 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T3)<br/>Beisatz: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T4)<br/> |
1 Ob 225/19y | OGH | 21.01.2020 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T5) |
10 Ob 23/20k | OGH | 28.07.2020 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19940906_OGH0002_0050OB00071_9400000_001
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