OGH 4Ob75/94 (RS0077782)

OGH4Ob75/9428.6.1994

Rechtssatz

Die Verletzung berechtigter Interessen muss - wie sich aus dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs 1 UrhG ergibt - durch die Bildveröffentlichung als solche erfolgen.

Normen

UrhG §78

4 Ob 75/94OGH28.06.1994

Veröff: SZ 67/114

4 Ob 26/95OGH25.04.1995

Beisatz: Aus diesem Grund kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Veröffentlichung eines Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, der Bekanntheitsgrad der abgebildeten Person nicht außer Betracht bleiben. (T1)

4 Ob 1072/95OGH10.10.1995

Auch; Beisatz: Ist das Aussehen des Abgebildeten jedenfalls nicht allgemein bekannt, genießen auch "Personen der Zeitgeschichte" immer noch den Schutz gegen eine Preisgabe ihres Bildnisses an die Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit. (T2)

4 Ob 2059/96iOGH29.05.1996

Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T3)

4 Ob 2247/96mOGH17.09.1996

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen. (T4)

4 Ob 165/97mOGH27.05.1997

Auch; Beis wie T3

4 Ob 2382/96iOGH28.01.1997

Vgl auch; nur: Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Eine Verletzung berechtigter Interessen kann auch dann vorliegen, wenn ein Bild in einem solchen Zusammenhang veröffentlicht wird, dass damit dem Abgebildeten eine politische Auffassung unterstellt wird, die er in Wahrheit nicht teilt oder sogar ausdrücklich ablehnt und bekämpft. (T6)

6 Ob 211/05fOGH15.12.2005

Beisatz: Bei der Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt würden, ist darauf abzustellen, ob die Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind. (T7)

4 Ob 177/06tOGH28.09.2006

nur T5; Beis wie T3

4 Ob 197/06hOGH17.10.2006

Auch; nur T5; Beis wie T3; Beis wie T4

4 Ob 167/06xOGH28.09.2006

Auch; Beis wie T4

4 Ob 174/10gOGH10.05.2011

Vgl; nur ähnlich T5; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T8)

4 Ob 216/13pOGH20.01.2014

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB00075_9400000_004

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