Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
1. Der Kläger ist ein prominenter Künstler, der in der Öffentlichkeit mehrfach freimütig über sein nicht immer den gesellschaftlichen Konventionen entsprechendes Privatleben berichtet hat. Die Beklagte hat in Zeitschriften Fotos des Klägers veröffentlicht, wobei sie im Begleittext - ohne über glaubhafte Quellen zu verfügen - Behauptungen zu seinem Privatleben aufgestellt hat, die rufschädigend sind und deren Unwahrheit erwiesen ist. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat die Veröffentlichung der Bilder wegen dieses Begleittexts bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gegen § 78 UrhG verstoßen.
Rechtliche Beurteilung
2. Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, werden ihre Interessen durch eine Bildveröffentlichung zwar in der Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild den Betroffenen unter Berücksichtigung des Begleittexts mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hat (RIS-Justiz RS0077782 T3, T5). Auch sind Bildveröffentlichungen im Zusammenhang mit rufschädigenden Tatsachenbehauptungen über den Abgebildeten, deren Richtigkeit nicht bewiesen ist, durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht gedeckt (RIS-Justiz RS0075554 T3). Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden (4 Ob 165/03y = ÖBl 2004, 89 - Pinkelprinz).
3. Das Rekursgericht ist von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Wer sein Privatleben bewusst der Öffentlichkeit zugänglich macht und sich dabei zu einem manchmal unkonventionellen Lebenswandel bekennt, mag zwar wahre oder zumindest sorgfältig recherchierte Berichte über weitere Details seines Privatlebens dulden müssen. Unwahre Behauptungen, die objektiv rufschädigend sind und die auch nicht auf glaubwürdigen Quellen beruhen, sind aber auch damit keinesfalls gerechtfertigt. Ein von der Beklagten (implizit) behauptetes legitimes Interesse der Öffentlichkeit an einer unwahren oder auf bloßen Verdächtigungen beruhenden Berichterstattung gibt es auch unter diesen Umständen nicht. Wird die Wirkung solcher Berichte durch Bilder des Betroffenen verstärkt, verstößt deren Veröffentlichung gegen § 78 UrhG.
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