OGH 4Ob1072/95

OGH4Ob1072/9510.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Alfred F*****, vertreten durch Dr.Hella Ranner und Dr.Franz Krainer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ulrich O.Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 50.000 S, Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 240.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 31. Mai 1995, GZ 6 R 100/95-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung können berechtigte Interessen des Abgebildeten im Sinne des § 78 UrhG von vornherein nicht verletzt sein, wenn er der Bildnisveröffentlichung, so wie sie geschehen ist, zugestimmt hat. Der Schutz entfällt aber nur soweit, als die Zustimmung des Abgebildeten reicht, weshalb in jedem Einzelfall zu prüfen ist, für welchen Zweck und in welchem Zusammenhang die Zustimmung erteilt wurde (MR 1989, 52 - Roter Baron II; ÖBl 1990, 187 = MR 1990, 58 - Thalia; MR 1990, 192 - System Konzept uva; zuletzt etwa ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit und 186 - Lebensberater). Die Auffassung der Beklagten, die sich ja auf eine ihr erteilte Zustimmung des Klägers zur beanstandeten Bildnisveröffentlichung gar nicht berufen kann, daß eine allfällige Zustimmung des Klägers zu einer drei Jahre zurückliegenden Bildnisveröffentlichung in der "Neuen Kronen Zeitung" im Zusammenhang mit der Berichterstattung über einen anderen Vorwurf (Steuerhinterziehung) auch die vorliegende Bildnisveröffentlichung in einer anderen periodischen Druckschrift im Zusammenhang mit der Berichterstattung über schwerste Bestechungsvorwürfe rechtfertige, ist demnach verfehlt.

Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß das Interesse an der Information der Öffentlichkeit dann nicht überwiegt, wenn das anläßlich einer Kriminalberichterstattung veröffentlichte Bild des Betroffenen keinen zusätzlichen, selbständigen Informationswert hat, wird die Intensität einer solchen Berichterstattung doch durch die Bildbeigabe jedenfalls noch verschärft und so eine "Prangerwirkung" erzielt, weil die Person des Angegriffenen erst damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird (ÖBl 1995, 186 - Lebensberater; MR 1995, 64, jeweils mwH). Daß der Kläger durch Bildberichterstattungen anderer Printmedien über sein Finanzstrafverfahren und seinen Ehezwist in einer gewissen Öffentlichkeit bekannt geworden sein mag, ändert nichts daran, daß sein Aussehen jedenfalls nicht allgemein bekannt ist, so daß er auch als "Person der Zeitgeschichte" immer noch den Schutz gegen eine Preisgabe seines Bildnisses an die Neugierde und Sensationslust der Öffenlichkeit genießt, zumal ja hier die Tendenz der Berichterstattung, den Kläger in aller Öffentlichkeit anzuprangern und herabzusetzen, unverkennbar ist (ÖBl 1995, 136 - Marmor, Stein und Eisen und 186 - Lebensberater).

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