Rechtssatz
Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, sind zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam, soferne nicht diese Vereinbarung in rechtlich geschützte Interessen minderjähriger Kinder eingreift (so schon 2 Ob 599/90 = RZ 1991/64).
-SW- Entlastungsvertrag
7 Ob 291/05b | OGH | 26.04.2006 |
Beisatz: Die Kompensation von Kreditschulden des anderen Elternteils mit eigenen Unterhaltsschulden ist ein solcher Eingriff in die rechtlich geschützten Rechte und Interessen. (T1) |
2 Ob 234/07m | OGH | 17.12.2007 |
Vgl; Beisatz: Keine Wirksamkeit einer Entlastungsvereinbarung, wenn hiedurch die Unterhaltslast völlig einseitig einem Elternteil auferlegt wird. (T2) |
4 Ob 232/07g | OGH | 08.04.2008 |
Beisatz: Ein Eingriff in rechtlich geschützte Interessen mj Kinder macht die Schad- und Klagloshaltevereinbarung nach § 879 ABGB nichtig. (T3) |
2 Ob 74/10m | OGH | 11.11.2010 |
Auch; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Hier: Nichtigkeit einer Schad- und Klagloshaltevereinbarung, welche die Einhaltung der sittenwidrigen Teile der gesamten Vereinbarung bestärkt und verfestigt, indem sie den Anreiz erhöht, zur nichtigen Vereinbarung zu stehen. (T4); Bem: Zum Begriff der Entlastungsvertrag siehe RS0057188. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19940414_OGH0002_0100OB00501_9400000_002