Spruch:
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach Vereinbarungen, mit denen sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten, zulässig und dem anderen Elternteil gegenüber wirksam sind, sofern diese Vereinbarung nicht in rechtlich
geschützte Interessen des Kindes eingreift (RZ 1991/64 = ÖA 1991, 138
= EFSlg 63.004; JBl 1995, 46 = ÖA 1995, 94 = EFSlg 75.374/6 mwN;
RIS-Justiz RS0016550; s auch Krejci in Rummel, ABGB**2 § 879 Rz 160). Das Besuchsrecht folgt in erster Linie aus dem Kindesinteresse am elterlichen Kontakt und ist nur in zweiter Linie auch ein Elternrecht (stRsp ua EFSlg 56.622; ÖA 1995, 124; s Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I § 148 Rz 4). Eine Vereinbarung, mit dem sich ein Elternteil verpflichtet, das Kind nicht zu besuchen, greift demnach in rechtlich geschützte Interessen des Kindes ein.
Die Streitteile haben die Verpflichtung der Beklagten, den Unterhalt für das am 5.12.1991 geborene, gemeinsame Kind zurückzuzahlen, mit dem Verzicht des Klägers auf sein Besuchsrecht gekoppelt. Diese Vereinbarung greift ungeachtet dessen in die Interessen des Kindes ein, daß der Antrag des Klägers, ihm ein Besuchsrecht einzuräumen, mit Beschluß vom 17.6.1994 abgewiesen wurde. Im Beschluß wurde - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen - auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Besuchsrecht einzuräumen, sobald das Kind die Kindergartenreife (4. Lebensjahr) erreicht hat.
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