Rechtssatz
Das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 der AHVB 1978 bezieht sich nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte "reine" Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden sind, soweit sie nicht nach den EHVB unter Versicherungsschutz fallen, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an: Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem Personenschaden oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinn der Adäquanztheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als "unechter" Vermögensschaden regelmäßig gedeckt.
Normen
AHVB Art1 Punkt2.1.1
AHVB Art2.1
AHVB Art2.2
7 Ob 257/06d | OGH | 29.11.2006 |
Beisatz: Hier: Haftpflichtversicherung einer Schischule. (T1)<br/>Beisatz: Durch die Klausel H 356 ist kein Einschluss des ausgeschlossenen Risikos „reiner" Vermögensschaden vereinbart worden. (T2) |
7 Ob 147/07d | OGH | 17.10.2007 |
Beisatz: Der Sinn der Besonderen Bedingung Nr 0934 ist es, Mängelfolgeschäden als reine Vermögensschäden aus Schlecht- oder Nichterfüllung abzudecken. (T3) |
7 Ob 65/15g | OGH | 30.04.2015 |
Beisatz: Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0070OB00001_9400000_002
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