OGH 7Ob65/15g

OGH7Ob65/15g30.4.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr.

Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Jänner 2015, GZ 1 R 198/14i‑14, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 29. September 2014, GZ 2 Cg 65/14g‑10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.189,44 EUR (darin enthalten 198,24 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht begründete die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs damit, dass die Revisionswerberin zutreffend aufzeige, dass die von ihr gelieferten Steine bewegliche Sachen seien, während die damit von einem Dritten errichtete Mauer als eine unbewegliche Sache zu qualifizieren sei. Daher sei eine Fehlbeurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Versicherungsdeckung nicht auszuschließen.

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

1. Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2003) der Beklagten, die der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin zu Grunde liegen, lauten auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1

Was gilt als Versicherungsfall und was ist versichert?

1. Versicherungsfall

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2) erwachsen oder erwachsen könnten.

...

2. Versicherungsschutz

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatz-verpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen ist, auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen (in der Folge kurz 'Schadenersatzverpflichtungen' genannt) (...);

2.3 … Sachschäden sind die Beschädigung oder die Vernichtung von körperlichen Sachen.

...

Artikel 7

Was ist nicht versichert? (Risikoausschlüsse)

1. Unter die Versicherung gemäß Art. 1 AHVB fallen insbesondere nicht

1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel und/oder Ansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen, auch infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Montage liegenden Ursache entstehen;

1.3 die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung.

...“

Dem vorliegenden Fall liegt der von der Klägerin geltend gemachte Deckungsanspruch für die Behebungskosten von Schäden (Arbeitskosten) zugrunde, die an einer Steinmauer entstanden sind, die mit von ihr gelieferten, mangels Frostsicherheit ungeeigneten Wasserbausteinen von einem eigenständig handelnden dritten Unternehmen errichtet wurde.

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung zu identen Bedingungslagen bezieht sich das Leistungsversprechen des Versicherers in Art 1 der AHVB nicht auf den gesamten Bereich des Schadensbegriffes des § 1293 ABGB, sondern nur auf die Deckung von Personenschäden und Sachschäden sowie solcher Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personenschaden oder Sachschaden zurückzuführen sind. Demgegenüber sind sogenannte „reine“ Vermögensschäden, das sind Schäden, die weder durch einen versicherten Personenschaden noch durch einen versicherten Sachschaden entstanden sind, nicht mitversichert. Es kommt auf den Ursachenzusammenhang an. Ist der betreffende Vermögensschaden ein Schaden, der mit dem versicherten Personen- oder Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang im Sinne der Adhäsionstheorie steht, so ist ein solcher Vermögensschaden als „unechter“ Vermögensschaden regelmäßig gedeckt (RIS‑Justiz RS0081414).

Sachschaden ist die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen (Art 1.2.3 AHVB 2003). Eine Beschädigung liegt vor, wenn auf die Substanz einer (bereits bestehenden) Sache körperlich so eingewirkt wird, dass deren zunächst vorhandener Zustand beeinträchtigt und dadurch ihre Gebrauchsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird. Die mangelhafte Herstellung einer Sache ist grundsätzlich keine Sachbeschädigung. Ist nämlich die Sache noch nicht fehlerfrei hergestellt, kann sie nicht durch die Leistung des Versicherungsnehmers beschädigt werden (7 Ob 231/13s; 7 Ob 114/08b; 7 Ob 147/07d).

2.2. Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Lieferung ungeeigneter Steine keine Beschädigung an einer bereits bestehenden Sache. Die Mauer wurde erst nachträglich errichtet. Damit hält sich die Rechtsansicht der Vorinstanzen, es liege kein zu deckender Sachschaden vor, im Ergebnis im Rahmen der Judikatur.

3.1. Die Revision ist demnach unzulässig und zurückzuweisen.

3.2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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