OGH 12Os5/94 (RS0093617)

OGH12Os5/943.3.1994

Rechtssatz

Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher, unmittelbar oder mittelbar gegen eine Person gerichteter physischer Kraft oder mechanischer (bzw auch chemischer) Mittel zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes, ohne dass es unmittelbarer Handanlegung bedarf.

Normen

StGB §105 A2

12 Os 5/94OGH03.03.1994
13 Os 97/05xOGH12.10.2005

Auch; nur: Gewalt ist der Einsatz nicht unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstandes. (T1)

11 Os 91/09fOGH23.06.2009

Beisatz: Als Mittel zur Willensbeugung nach § 105 StGB genügt jede Art von Gewalt zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstands, wobei keine besondere Intensität der Kraftanwendung nötig ist. (T2)

14 Os 146/14yOGH20.01.2015

Auch; Beisatz: Aus-der-Hand-Schlagen eines Mobiltelefons und Wegreißen einer Visitenkarte. (T3)

12 Os 125/17zOGH16.11.2017

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Das Erfassen, Festhalten, Ziehen, Zerren und Drehen eines am Finger befindlichen Ringes ist Gewalt. (T4)

14 Os 9/18gOGH06.03.2018

Vgl

15 Os 151/19yOGH04.03.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0120OS00005_9400000_002