OGH 5Ob21/94 (RS0018923)

OGH5Ob21/941.2.1994

Rechtssatz

Im Grundbuchsverfahren bedarf es beim urkundlichen Nachweis der bereits erfolgten Übergabe der Darstellung konkreter Übergabsakte nicht. Es genügt ein Hinweis in der Vertragsurkunde darauf, dass die "wirkliche Übergabe" bereits erfolgt ist. Ein Notariatsakt ist dann entbehrlich.

Normen

ABGB §943
GBG §26
NZwG §1 Abs1 litd

5 Ob 21/94OGH01.02.1994
5 Ob 390/97gOGH30.09.1997

Veröff: SZ 70/194

5 Ob 247/02pOGH17.12.2002

Auch

5 Ob 224/04hOGH29.10.2004

Auch

5 Ob 82/05bOGH21.06.2005

Beisatz: Hier: Schenkung ideeller Liegenschaftsanteile. (T1)<br/>Beisatz: Die urkundliche Bestätigung der erfolgten Übergabe muss aber (auch) vom Geschenkgeber stammen. (T2)

5 Ob 164/08sOGH26.08.2008

Beisatz: Hier: Mit der Formulierung „die Übergabe und Übernahme des Schenkungsgegenstands in den tatsächlichen Besitz und Genuss erfolgt (nicht: erfolgte) am Tag der Unterfertigung dieser Vertragsurkunde und gleichzeitiger Übergabe der Verwaltungsunterlagen und Begehen der Liegenschaft" bleibt offen, ob die Übergabe bei Vertragsunterfertigung bereits erfolgt war oder dieser Vorgang erst als bevorstehend angekündigt wird. (T3)

5 Ob 147/14zOGH04.09.2014
5 Ob 192/14tOGH16.12.2014

Auch

5 Ob 227/14iOGH24.03.2015

Auch

5 Ob 82/15tOGH19.06.2015

Beis wie T2

5 Ob 172/15bOGH25.09.2015

Beisatz: Zweifel an einer tatsächlichen Übergabe können bestehen, wenn sich die Geschenkgeber ausdrücklich vorbehalten, an der geschenkten aber weiter benützten Eigentumswohnung sowie an allgemeinen Teilen nach Gutdünken bauliche Veränderungen vornehmen zu können, somit in ihrer Stellung in tatsächlicher Hinsicht keine wesentliche Veränderung erkennbar ist. (T4)

5 Ob 184/15tOGH30.10.2015
5 Ob 167/15tOGH30.10.2015
5 Ob 181/15aOGH30.10.2015
5 Ob 8/16mOGH25.01.2016

Auch

5 Ob 76/16mOGH18.05.2016
5 Ob 155/16dOGH29.09.2016

Auch

5 Ob 229/16mOGH27.07.2017
5 Ob 156/17bOGH23.10.2017

Beis wie T4; Beisatz: Hier wurde den Übergebern nicht nur das Wohnungsgebrauchsrecht auf dem gesamten Objekt eingeräumt, das neben Gebäuden auch ausdrücklich die Nutzung des „Hausgartens“ und des „Außenbereichs“ umfasst, sondern auch das Recht die Liegenschaft weiterhin in land- und forstwirtschaftlicher Hinsicht zu bewirtschaften, Holzarbeiten durchzuführen, die bestehende Almhütte zu nutzen und die Bienenzucht zu betreiben. (T5)

5 Ob 136/18pOGH18.07.2018
5 Ob 78/20mOGH23.06.2020
5 Ob 156/21hOGH31.03.2022

Dokumentnummer

JJR_19940201_OGH0002_0050OB00021_9400000_001