8 Ob 548/93 | OGH | 15.07.1993 |
Veröff: EvBl 1994/59 S 280 = RZ 1994/78 S 284 |
1 Ob 32/93 | OGH | 25.01.1994 |
Auch; Veröff: SZ 67/7 |
4 Ob 1063/95 | OGH | 19.09.1995 |
Abweichend; Beisatz: Wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind, gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist. Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T1) |
5 Ob 226/02z | OGH | 15.10.2002 |
Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind. (T2)<br/>Beisatz: Die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist steht der Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: In eine Ausfertigung aufgenommener Beschluss, mit dem das Verfahren hinsichtlich eines Teils des Antrages als nichtig aufgehoben und in das streitige Verfahren verwiesen wurde, und Sachbeschluss. (T4) |
7 Ob 302/04v | OGH | 22.12.2004 |
Auch; Beis wie T2 |
7 Ob 311/04t | OGH | 16.03.2005 |
Auch |
1 Ob 92/09z | OGH | 09.06.2009 |
Auch; nur: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefaßte Entscheidungen angefochten werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung. (T6) |
4 Ob 121/10p | OGH | 13.07.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Getrennte Einbringung von Revision und Revisionsrekurs. (T7) |
1 Ob 217/11k | OGH | 24.11.2011 |
Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342. (T8); Veröff: SZ 2011/137 |
8 Ob 22/13p | OGH | 05.04.2013 |
Auch |
2 Ob 192/12t | OGH | 25.04.2013 |
Beisatz: Dies gilt auch im Fall einer aus einem aufhebenden Beschluss und einem abweislichen Endurteil zusammengesetzten Entscheidung des Berufungsgerichts, auch wenn diese Entscheidungen regelmäßig in einer Entscheidung zusammengefasst werden. (T9); Veröff: SZ 2013/43 |
6 Ob 40/17a | OGH | 29.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revision und Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19930715_OGH0002_0080OB00548_9300000_002
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