OGH 8Ob548/93 (RS0040202)

OGH8Ob548/9315.7.1993

Rechtssatz

Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen angefochten werden (Ablehnung von RZ 1982/40), so bei Verwerfung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges und Klagsstattgebung.

Normen

ZPO §261 Abs3
ZPO §465 Abs1
ZPO §520 Abs1 E3
ZPO §521 Abs1

8 Ob 548/93OGH15.07.1993

Veröff: EvBl 1994/59 S 280 = RZ 1994/78 S 284

1 Ob 32/93OGH25.01.1994

Auch; Veröff: SZ 67/7

4 Ob 1063/95OGH19.09.1995

Abweichend; Beisatz: Wenn in eine Entscheidungsausfertigung mehrere Entscheidungen mit verschieden langen Rechtsmittelfristen aufgenommen sind, gilt die in Frage kommende längste Rechtsmittelfrist. Der gesonderten Anfechtung mehrerer getrennt ausgefertigter Entscheidungen zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist steht der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T1)

5 Ob 226/02zOGH15.10.2002

Auch; Beisatz: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn Rechtsmittel verfahrensrechtlich unterschiedlicher Natur gegen prozessual völlig verschieden geartete, wenn auch in einer Ausfertigung zusammengefasste Entscheidungen zu erledigen sind. (T2)<br/>Beisatz: Die Einheitlichkeit der Rechtsmittelfrist steht der Ausnahme vom Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels nicht entgegen. (T3)<br/>Beisatz: Hier: In eine Ausfertigung aufgenommener Beschluss, mit dem das Verfahren hinsichtlich eines Teils des Antrages als nichtig aufgehoben und in das streitige Verfahren verwiesen wurde, und Sachbeschluss. (T4)

7 Ob 302/04vOGH22.12.2004

Auch; Beis wie T2

7 Ob 311/04tOGH16.03.2005

Auch

1 Ob 92/09zOGH09.06.2009

Auch; nur: Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels hat dann nicht zu gelten, wenn zwei verschiedene in einer Ausfertigung zusammengefaßte Entscheidungen angefochten werden. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung über Rekurs und Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen bestimmter Äußerungen im Rekurs in einer Ausfertigung. (T6)

4 Ob 121/10pOGH13.07.2010

Vgl; Beisatz: Hier: Getrennte Einbringung von Revision und Revisionsrekurs. (T7)

1 Ob 217/11kOGH24.11.2011

Auch; nur T5; Beis wie T2; Beisatz: Für das Außerstreitverfahren siehe RS0127342. (T8); Veröff: SZ 2011/137

8 Ob 22/13pOGH05.04.2013

Auch

2 Ob 192/12tOGH25.04.2013

Beisatz: Dies gilt auch im Fall einer aus einem aufhebenden Beschluss und einem abweislichen Endurteil zusammengesetzten Entscheidung des Berufungsgerichts, auch wenn diese Entscheidungen regelmäßig in einer Entscheidung zusammengefasst werden. (T9); Veröff: SZ 2013/43

6 Ob 40/17aOGH29.03.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung der Revision und Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Berufungsgericht. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19930715_OGH0002_0080OB00548_9300000_002