OGH 1Ob217/11k (RS0127342)

OGH1Ob217/11k24.11.2011

Rechtssatz

Auch im Außerstreitverfahren wird durch einen Rekurs gegen den mit der Sachentscheidung verbundenen Kostenanspruch das Recht, ein Rechtsmittel in der Hauptsache zu erheben, nicht konsumiert. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung verbietet es auch bei gleich langen Rechtsmittelfristen nicht, zuerst einen Kostenrekurs zu erheben und erst später (innerhalb der Frist) die Hauptentscheidung zu bekämpfen.

Normen

AußStrG 2005 §45
AußStrG 2005 §46 Abs1
AußStrG 2005 §47

1 Ob 217/11kOGH24.11.2011

Veröff: SZ 2011/137

8 Ob 22/13pOGH05.04.2013

Vgl auch

5 Ob 228/14mOGH27.01.2015

Beisatz: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20111124_OGH0002_0010OB00217_11K0000_001