OGH 7Ob541/93 (RS0047475)

OGH7Ob541/9316.6.1993

Rechtssatz

Wehrpflichtige im Sinne des Heeresgebührengesetzes 1985 (Präsenzdiener) sind bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen zufolge der vom Bundesheer bezogenen Geldleistungen und Sachleistungen als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Normen

ABGB §140 Ca

7 Ob 541/93OGH16.06.1993

Veröff: RZ 1994/64 S 221 = ÖA 1993,146

4 Ob 517/96OGH26.02.1996

Beisatz: Die bloß teilweise Inanspruchnahme von Leistungen des Bundesheeres durch den Minderjährigen kann nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen gehen. (T1); Beisatz: Mehraufwendungen für eine Zusatzunfallversicherung (Zusatzkrankenversicherung) wegen sportlicher Betätigung (hier: Fußballspieler) hindern bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen die Selbsterhaltungsfähigkeit während des Präsenzdienstes nicht. (T2)

7 Ob 253/06sOGH14.02.2007

Vgl auch; Beisatz: Auch ein zivildienstleistendes Kind ist bei bloß durchschnittlichen Lebensverhältnissen beider Streitteile im Hinblick auf die ihm nach §§ 25 ff ZDG zustehenden Ansprüche auf Geld- und Sachleistungen selbsterhaltungsfähig. (T3)

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Vgl

2 Ob 141/11sOGH15.05.2012

Vgl; Beisatz: Hier: Recht auf Gewährung einer Schlafstelle und der notwendigen Verpflegung im Rahmen eines „freiwilligen sozialen Jahres“. (T4)

1 Ob 125/20vOGH22.07.2020

Vgl; Beisatz: Nicht jedoch ansonsten in Ausbildung befindliche unterhaltsberechtigte Personen, deren Situation mit der eines Zivil- oder Präsenzdieners nicht unmittelbar vergleichbar ist. (T5)

9 Ob 24/20zOGH29.07.2020

Beisatz: Hier: Freiwilliges soziales Jahr bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19930616_OGH0002_0070OB00541_9300000_001

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