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§ 25 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 25.

(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:

  1. 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),
  2. 2. Reisekostenvergütung (§ 31),
  3. 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
  4. 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
  5. 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).

(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).

(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:

  1. 1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
  1. 3. Bekleidung und
  2. 4. Reinigung der Bekleidung.

(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.

(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).

(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Schlagworte

Krankenversicherung, Sozialversicherung, Zession, Exekution

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40122091

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