Rechtssatz
Ist die Kündigung oder Entlassung nach vertragsrechtlichen Grundsätzen rechtsunwirksam, so kommt nicht die Anfechtung nach §§ 105, 106 ArbVG, sondern regelmäßig die Bekämpfung mittels Feststellungsklage in Betracht.
9 ObA 73/93 | OGH | 14.04.1993 |
Veröff: WBl 1993,294 = SozArb 1994 H2,13 = RdW 1993,341 |
9 ObA 9/02t | OGH | 13.03.2002 |
Beisatz: Werden Feststellungsklage und Anfechtungsklage gemeinsam erhoben, hat dies in Form der Erhebung eines Hauptbegehrens und eines Eventualbegehrens zu erfolgen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00073_9300000_001