OGH 5Ob52/92 (RS0066286)

OGH5Ob52/9210.11.1992

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, dass das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in § 15 Z 1 LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.

Normen

LiegTeilG §15
LiegTeilG §16

5 Ob 52/92OGH10.11.1992
5 Ob 104/95OGH26.09.1995

nur: Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen und der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie selbst, dass einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. (T1)

5 Ob 141/98sOGH09.06.1998

Beisatz: Anmeldungsbogen und Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. (T2)

5 Ob 102/99gOGH13.04.1999

nur T1

5 Ob 159/05aOGH20.12.2005

Auch; Beis wie T2

5 Ob 12/12vOGH24.04.2012

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der vorgelegten Urkunden ist nicht vorzunehmen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19921110_OGH0002_0050OB00052_9200000_005

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