OGH 5Ob159/05a

OGH5Ob159/05a20.12.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A 127/93 des Vermessungsamtes V***** vom 27. September 1993 in der Fassung vom 29. Mai 2002 und 6. Dezember 2004 (Herstellung der Anlage H*****), über den Revisionsrekurs des Franz K***** und der Maria K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Thomas Langer, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 11. Mai 2005, AZ 32/05b, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 18. Jänner 2005, GZ 3 Nc 341/04y-3, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die im Kopf der Entscheidung angeführten Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.

Die Revisionsrekurswerber haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Am 5. 8. 2002 übermittelte das Vermessungsamt V***** dem Erstgericht die Planurkunde GZ A 127/93 vom 27. 9. 1993 zur Verbücherung der „durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen" nach den §§ 15 ff LiegTeilG. In dieser Urkunde wurde gemäß § 16 LiegTeilG bestätigt, dass es sich nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse um eine Straßen- und Wasserbauanlage handelt.

Mit der Entscheidung 5 Ob 9/04s vom 24. 2. 2004 hob der erkennende Senat die von den Vorinstanzen bewilligten Verbücherungen der mitgeteilten Besitzänderungen auf und sprach aus, dass dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens nach den §§ 21, 28 LiegTeilG iVm § 461 Geo obliege.

Das vereinfachte Verfahren zur Verbücherung nach §§ 15 ff LiegTeilG könne dann nicht angewendet werden, wenn nur eine der dort normierten Voraussetzungen nicht erfüllt sei. Fehle eine dieser Voraussetzungen, habe die Verbücherung der Rechtsänderungen nach den strikten Vorgaben des GBG zu erfolgen (§§ 21, 28 LiegTeilG). Im vorliegenden Fall sollte die Teilung des Grundstücks 985/5 der Liegenschaft EZ 486 (Eigentümer Franz und Maria K***** je zur Hälfte) in dieses und die Grundstücke 985/22 und 985/23 erfolgen. Weil die Teilstücke 2 und 8 aus dem Grundstück 985/5 lastenfrei zur EZ 1046 GB Frankenmarkt (Eigentümer Republik Österreich, öffentliches Wassergut) abzuschreiben seien, handle es sich bei den neu zu bildenden Grundstücken 985/22 und 985/23 um Grundstücksreste iSd § 15 Z 3 LiegTeilG, die nach dem Anmeldungsbogen lastenfrei abgeschrieben und zur EZ 485 (Eigentümerin Wilhelmine H*****) zugeschrieben werden sollten. Eine solche Vorgangsweise hinsichtlich der Grundstücksreste iSd § 15 Z 3 LiegTeilG komme im vereinfachten Verfahren nicht in Betracht. Nach der Judikatur bestünden zwar keine Bedenken gegen eine nur teilweise Verbücherung eines Anmeldungsbogens (in Ansehung einzelner Grundbuchskörper), wenn und insoweit keine Abweisungsgründe vorlägen (5 Ob 141/98s = NZ 1998, 412/433 mit teilw krit Anm von Hoyer), doch sei gerade bei der Behandlung von Grundstücksresten, die sich erst aus der Verbücherung der Besitzänderung ergeben können (5 Ob 292/61 = RPflSlgG 413), daran festzuhalten, dass alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen seien. Für die grundbücherliche Ab- und Zuschreibung von Grundstücksresten, die nicht für die Weg- oder Wasserbauanlage verwendet wurden, zu einem anderem Grundbuchskörper komme das vereinfachte Verfahren nicht in Betracht. Die an Grundstücksresten bücherlich Berechtigten sollten nicht Gefahr laufen, durch den für die Verbücherung eines Anmeldungsbogens typischen originären Eigentumserwerb (SZ 70/265) einen Rechtsnachteil zu erleiden. Das Erstgericht werde daher gemäß §§ 21, 28 LiegTeilG dafür Sorge zu tragen haben, dass die vom Vermessungsamt V***** mitgeteilten Besitzänderungen (die ihrerseits Eigentumsänderungen vermuten ließen) verbüchert werden.

In der Folge verfügte das Erstgericht die Löschung der aufgrund des Anmeldungsbogens GZ A 127/93 angeordneten Eintragungen (3 Nc 10123/03z-41) und trug den Parteien mit Beschluss vom 2. 9. 2004, GZ 3 Nc 10123/03z-43 auf, im Sinne der Entscheidung des erkennenden Senats binnen einem Monat darzulegen, ob Grundlagen für bezughabende Eigentumsänderungen gemäß §§ 21, 29 LiegTeilG vorlägen und bejahendenfalls entsprechende Urkunden vorzulegen.

Die von den Verbücherungen Betroffenen kamen dieser Aufforderung nicht nach.

Vielmehr adaptierte das Vermessungsamt V***** seinen Anmeldungsbogen am 6. 12. 2004 dahin, dass darin - vereinfacht gesagt - die Besitzstandsänderungen, die einen Hinderungsgrund für das vereinfachte Verbücherungsverfahren dargestellt hatten, nicht mehr enthalten sind. Das Vermessungsamt teilte mit seiner Eingabe vom 6. 12. 2004 dem Erstgericht unter Anschluss des in Bezug auf die Gegenüberstellung (Teilungsausweis) vom 29. 5. 2002 und 3. 12. 2004 geänderten, mit 6. 12. 2004 datierten Anmeldungsplanes A 127/93 mit:

„Aufgrund des Planes des Vermessungsamtes V***** GZ A 127/93 vom 27. 9. 1993 mit der Ergänzung vom 6. 12. 2004 werden die durch die Herstellung der Anlage H***** herbeigeführten Besitzänderungen mitgeteilt. Gemäß § 16 LiegTeilG wird nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, dass es sich um eine Straßen- und Wasserbauanlage handelt".

Im Anmeldungsbogen sind die vormaligen Gegenüberstellungen (Teilungsausweise) amtlich „gestrichen", die entsprechenden Vermerke von Dipl. Ing. Walter E***** unter Beisetzung des Amtssiegels gefertigt und durch auf den folgenden Seiten ersichtliche neue - mit der Urkunde in einer dem § 27 GBG entsprechenden Art verbundene - Gegenüberstellungen (Teilungsausweise) ersetzt.

Das Erstgericht ordnete daraufhin folgende Eintragungen an:

1. ***** (Eigentümerin

Wilhelmine H*****

a) Zuschreibung Teil 3 aus EZ 1046,

Einbeziehung in Grundstück 981

b) Lastenfreie Abschreibung Teil 7 aus

Grundstück 981 zu EZ 1046

2. ***** (Eigentümer Franz und

Maria K*****

a) Teilung Grundstück 985/5 in dieses und

Grundstücke 985/22, 985/23

b) Lastenfreie Abschreibung von Teil 2 aus

Grundstück 985/5 zu EZ 1046

c) Lastenfreie Abschreibung von Teil 8 aus

Grundstück 985/5 zu EZ 1045

3. ***** (Republik Österreich,

öffentliches Wassergut)

a) Zuschreibung von Teil 5 aus EZ 1046, Teil 8

aus EZ 486

b) Einbeziehung Teile 5 und 8 in

Grundstück 2484

4. ***** (Marktgemeinde

F*****

a) Teilung Grundstück 2470/1 in dieses und

Grundstück 2470/9

b) Lastenfreie Abschreibung Teil 3 aus

Grundstück 2470/1 zu EZ 485

c) Lastenfreie Abschreibung Teil 5 aus

Grundstück 2470/1 zu EZ 1045

d) Zuschreibung Teil 2 aus EZ 486,

Teil 7 aus EZ 485

Einbeziehung der Teile 2 und 7 in

Grundstück 2470/1

Einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der Eigentümer der EZ 486, Franz und Maria K*****, gab das Rekursgericht nicht Folge.

Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen einer von den Rekurswerbern behaupteten Nichtigkeit, die darin gelegen sein sollte, dass die Anlage nicht oder nicht konsensgemäß vollendet sei, die Wertermittlung unrichtig sei und der Anmeldungsbogen von einem unzuständigen Beamten unterfertigt worden sei. Eine Nichtigkeit liege auch nicht darin begründet, dass der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis 5 Ob 9/04s bereits die Anwendung des vereinfachten Verfahrens für unzulässig angesehen habe. Es werde nämlich nicht die Verbücherung desselben, sondern eines modifizierten Anmeldungsbogens begehrt.

Das Rekursgericht verneinte auch das Vorliegen einer behaupteten Mangelhaftigkeit, die das Verfahren und das Ergebnis der Wertermittlung betreffen sollte.

Die Einwendung der Rekurswerber, die Anlage sei nicht oder nicht konsensmäßig fertiggestellt, hielt das Erstgericht für unzulässig. Das Gericht habe keine Überprüfung der Richtigkeit der Angaben im Anmeldungsbogen, auch nicht die Richtigkeit der Bestätigung nach § 16 LiegTeilG zu überprüfen. Hier sei bestätigt worden, dass es sich um eine Anlage iSd § 15 LiegTeilG handle. Es seien also nur Einwendungen des Inhalts zulässig, dass das vereinfachte Verfahren nicht anwendbar sei. Vom Grundbuchsgericht sei auch nicht zu prüfen, welche Grundstücksflächen für die Anlage notwendig seien und wie die Anlage gebaut worden sei, weil dies ausschließlich von der für die Errichtung zuständigen Gebietskörperschaft entschieden werde. Die für die Anlage nicht verwendeten Grundstücke 985/22 und 985/23, deren Zuschreibung zur Liegenschaft einer Nachbarin vom Höchstgericht beanstandet worden sei, seien im Anmeldungsbogen vom 6. 12. 2004 nicht mehr enthalten. Es könne daher nicht von einer nur teilweisen Verbücherung des neuen Anmeldungsbogens gesprochen werden.

Umfangreich begründete das Rekursgericht, warum es bei der gegebenen Sachlage weiterer Erklärungen der zuständigen Verwaltungsbehörden und der Vorlage der Verwaltungsakten nicht bedürfe. Die Verbücherung eines Anmeldungsbogens sei sofort durchzuführen, wenn die Voraussetzungen der §§ 15 ff LiegTeilG vorlägen, wobei einzige Grundlage der Prüfung der Anmeldungsbogen sei. Die Prüfung formaler Rechtsfragen obliege nicht dem Gericht, es habe nur die tatsächlich eingetretenen Änderungen, die im Anmeldungsbogen zur Kenntnis gebracht würden, bücherlich durchzuführen. Insbesondere sei nicht zu überprüfen, ob Planung und Bau der Anlage konsensgemäß erfolgt seien, welche privatrechtlichen Übereinkommen dem Bau zugrundelagen bzw welche Rechtstitel dafür existierten, ob der Bau tatsächlich vollendet worden sei, ob die Vorgangsweise des Vermessungsamtes zweckmäßig sei, ob Vereinbarungen eingehalten wurden und ob der Anmeldungsbogen und die Planurkunde mit der Natur übereinstimmten.

Im Ergebnis erachtete es das Rekursgericht als zulässig, die sich aus dem nunmehrigen Anmeldungsbogen vom 6. 12. 2004 ergebenden Ab- und Zuschreibungen im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG durchzuführen.

Im weiteren lehnte das Rekursgericht eine von den Rekurswerbern begehrte Verfahrensunterbrechung bis zur rechtskräftigen Erledigung von wasserrechtlichen Verfahren, die die Rekurswerber eingeleitet hatten, sowie bis zur Erledigung eines Grenzfestsetzungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Frankenmarkt ab.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil der Frage erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukomme, ob die Verbücherung der modifizierten Planurkunde im Verfahren nach § 15 LiegTeilG zulässig sei, wenn darin nicht alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben haben, enthalten seien. Weiters sei von erheblicher Bedeutung, ob im Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken, die in Gemeingebrauch stünden, vorgelegt werden müssten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Miteigentümer der Liegenschaft EZ 486 Franz und Maria K***** mit den Anträgen auf Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen, allenfalls Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Ermittlung und Entscheidung, in eventu auf Unterbrechung des Grundbuchsverfahrens bis zur Entscheidung über die von den Revisionsrekurswerbern eingebrachten Anträge im wasserrechtlichen Verwaltungsverfahren bzw in dem beim Bezirksgericht Frankenmarkt zu 4 Nc 59/00d anhängigen Grenzfestsetzungsverfahren. Hilfsweise wird die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt, wobei dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes aufgetragen werden solle.

Im Übrigen wird der Antrag gestellt, der Republik Österreich die Verfahrenskosten zweiter und dritter Instanz aufzuerlegen.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig. Er ist auch im Sinn des Antrags auf Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.

Zunächst ist dem Einwand der Revisionsrekurswerber, es liege entschiedene Sache vor, Folgendes zu entgegnen:

Gemäß § 16 LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Diese Bestätigung hat den Gesamtcharakter der Anlage (§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand. Die selbständige Prüfung der Voraussetzungen der §§ 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht wird dadurch nicht ausgeschlossen (JBl 1985, 368; NZ 1993/290; NZ 1998/433 mit Anm Hoyer). Anmeldungsbogen und Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung durch das Gericht, ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach §§ 15 LiegTeilG gegeben sind (NZ 1998/433). Das heißt aber, dass bei einer Abänderung des Anmeldungsbogens wie im vorliegenden Fall das Grundbuchsgericht eine neuerliche Überprüfung vorzunehmen hat, ob die Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG gegeben sind. Schon deshalb liegt im Fall einer Entscheidung über einen geänderten Anmeldungsbogen keine entschiedene Rechtssache vor.

In der Sache haben die Vorinstanzen allerdings verkannt, dass der erkennende Senat in 5 Ob 9/04s (folgend Twaroch, Die Herstellung der Kataster- und Grundbuchsordnung nach Straßen- und Wasserbaumaßnahmen, NZ 1991, 121 und OGH RpflSlgG 413) ausgesprochen hat, dass alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, grundsätzlich einer gemeinsamen Erledigung zuzuführen sind. Das ist nicht möglich, wenn durch eine Abänderung (Einschränkung) des Anmeldungsbogens nicht mehr alle Besitzveränderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau der Anlage ergeben, erfasst sind.

Hier entstanden durch den Bau der Anlage Trennstücke des Grundstücks 985/5 mit den Bezeichnungen 985/22 und 985/23, die mit dem Stammgrundstück nicht mehr in räumlicher Verbindung stehen. Sie müssten, wenn man die durch die Anlage bedingten Besitzänderungen korrekt umsetzt, der Einlage EZ 485 GB Frankenmarkt zugeschrieben werden, was ursprünglich (in dem zu 3 Nc 10123/02z des BG Frankenmarkt überreichten Anmeldungsbogen) ja auch vorgesehen, im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG aber nicht durchsetzbar war (5 Ob 9/04s). Diesen offenkundig intendierten Vorgang nicht mit allen anderen durch den Bau der gegenständlichen Anlage im Zusammenhang stehenden Besitzänderungen zu verbüchern, würde dem Grundsatz der Gesamterledigung eines Anmeldungsbogens widersprechen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wurde in der Judikatur zwar dann gemacht, wenn sich Besitzänderungen in verschiedenen Grundbuchskörpern ohne gegenseitige Wechselwirkungen ergeben haben (vgl 5 Ob 141/98s), doch liegt gerade dieser Fall nicht vor. Die Einlage EZ 486 GB Frankenmarkt der nunmehrigen Rechtsmittelwerber ist nämlich von mehreren Besitzänderungen betroffen, ua von der Abtrennung der erwähnten Grundstücke 985/22 und 985/23, denen jetzt ohne neue Verfahrensergebnisse - im Grunde nur durch die Streichung offenbar nach wie vor als rechtsbeständig angesehener Besitzänderungen aus dem Anmeldungsbogen - die korrekte Behandlung als Restgrundstücke iSd §§ 15 Z 3, 18 Abs 1 letzter SatzLiegTeilG verweigert werden soll. Das in der Entscheidung 5 Ob 9/04s konstatierte Hindernis für die Verbücherung des Anmeldungsbogens im vereinfachten Verfahren liegt damit immer noch vor; es bestehen nach der Aktenlage gewichtige Verdachtsmomente, dass der Anmeldungsbogen unvollständig ist.

Der ohne rechtliche Grundlage gefasste Verbücherungsbeschluss war daher aufzuheben. Ein neuerlicher Auftrag auf Einleitung des Verfahrens nach § 28 LiegTeilG erübrigt sich, weil er bereits in der Entscheidung 5 Ob 9/04s enthalten ist.

Die Rechtsmittelwerber haben die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen. Im Grundbuchsverfahren findet ein Kostenersatz auch nach der durch § 78 AußStrG geschaffenen neuen Rechtslage nicht statt (5 Ob 135(05x).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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