OGH 5Ob52/92

OGH5Ob52/9210.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die Verbücherung des Anmeldungsbogens GZ A-410/87 des Vermessungsamtes Judenburg vom 30.Juni 1989 (Herstellung der Anlage Sulzbach) infolge Revisionsrekurses 1.) der Gemeinde A*****, 2.) des Matthäus G*****,

3.) des Johann G*****, und 4.) der Maria G*****, 5.) des Franz G*****, und 6.) der Ilse G*****, beide *****, 7.) des Emmerich S*****, und 8.) der Maria S*****, beide *****, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 29.Jänner 1992, GZ R 1034/91-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 16. Oktober 1991, TZ 1663/91, teilweise bestätigt und teilweise ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Aus Anlaß des Revisionsrekurses der 1., 2. und 5. - 8. Revisionsrekurswerber wird der Beschluß des Rekursgerichtes, soweit er nicht den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte und soweit er sich nicht auf Punkt a) Satz 2 des erstgerichtlichen Beschlusses (Abschreibung von 2.053 m2 des Grundstückes 526 nach EZ 228 und Einbeziehung in Grundstück 767) bezieht, als nichtig aufgehoben, sodaß insoweit der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt ist.

Hingegen wird dem Revisionsrekurs der 3. und 4. Revisionsrekurswerber nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Das Erstgericht ordnete die Verbücherung des im Kopf dieser Entscheidung genannten Anmeldungsbogens mit acht, eine Einheit bildenden Beschlüssen vom selben Tag an (TZ 1662/91 bis TZ 1669/91; je eine TZ für jede Liegenschaft, wobei in jedem der für eine Liegenschaft gesondert gefaßten Beschlüsse alle sie betreffenden Zu- und Abschreibungen enthalten sind, sodaß in den die anderen Einlagezahlen betreffenden Beschlüssen die gleichen Eintragungen mit korrespondierenden Bezeichnungen - Zuschreibung bzw. Abschreibung - enthalten sind).

Der zu TZ 1663/91 ergangene Beschluß betreffend die lastenfreie Abschreibung von Grundstücken und Trennstücken von der dem Johann G***** und der Maria G***** gehörenden Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** hat folgende Gutsbestandsänderungen zum Gegenstand:

a) Abschreibung Teifl. Gst 526 (572 m2) nach

VZ II-öffentl. Gut

EZ 50000, Einbeziehung in Gst 766;

Abschreibung Teifl. Gst 526 (2053 m2) nach

EZ*****,

Einbeziehung in Gst 767;

Abschreibung Teifl. Gst 526 (157 m2) nach

EZ *****,

Einbeziehung in Gst 530/2;

b) Abschreibung Teilfl. Gst 431 (1249 m2) nach

VZ II-öffentl. Gut

EZ 50000, Einbeziehung in Gst 766;

Abschreibung Teifl. Gst 431 (21 m2) nach

EZ *****,

Einbeziehung in Gst 514/2;

Abschreibung Teilfl. Gst 431 (88 m2) nach VZ

II-öffentl. Gut EZ 50000, Einbeziehung in

Gst 766;

c) Flächenänderung bezüglich Gst 431 und 521;

d) Abschreibung Rest-Gst 431 (1554 m2) nach

EZ ***** KG *****;

e) Zuschreibung Teilfl. Gst 530/2 (266 m2) aus

EZ *****,

Einbeziehung im Gst *****;

f) Zuschreibung Teifl. Gst 514/2 (23 m2) aus

EZ *****,

Einbeziehung in Gst 518;

g) Zuschreibung Teifl. Gst 766 (25 m2) aus VZ

II-öffentl. Gut EZ 50000, Einbeziehung in

Gst 521.

Die unter zweitens bis achtens im Kopf dieser Entscheidung angeführten Revisionsrekurswerber sind Eigentümer (bzw. Miteigentümer) der von dem oben wiedergegebenen Beschluß betroffenen Liegenschaften EZ ***** je des Grundbuches *****.

Gegen den Beschluß TZ 1663/91 erhob die Ö*****-Aktiengesellschaft ***** als Buchberechtigte (Dienstbarkeit der Duldung einer elektrischen Leitung unter anderem über das Grundstück 526 der EZ ***** laut C-LNR 1 A) nur insoweit Rekurs, als die Dienstbarkeit nicht auf das Grundstück 767 der EZ 228 mitübertragen wurde und stellte einen nur darauf gerichteten Rekursantrag.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs teilweise Folge.

Es bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes insoweit, als von der EZ ***** des Grundbuches ***** vom Grundstück 526 eine Teilfläche von 572 m2 und vom Grundstück 431 Teilflächen von 1249 m2 und 88 m2 abgeschrieben und nach VZ II-öffentliches Gut EZ 50000 Grundstück 766 einbezogen wurden. Im übrigen hob das Rekursgericht den Beschluß des Erstgericht ersatzlos auf und trug dem Erstgericht auf, gemäß § 28 LiegTeilG vorzugehen.

Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Der Rekursantrag sei verfehlt, weil im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG eine Mitübertragung von Lasten ausgeschlossen sei. Das Rekursgericht habe jedoch im Rahmen eines zulässigen Rekurses die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in jeder Hinsicht zu prüfen, insbesondere, ob im Bestreitungsfall die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren gegeben seien.

Voraussetzung für die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG sei die kumulative Erfüllung folgender Voraussetzungen:

a) Die zu verbüchernden Eigentumsänderungen müßten durch eine der in § 15 LiegTeilG bezeichneten Anlagen herbeigeführt und in der Natur schon durchgeführt sein;

b) Bestätigung des Vermessungsamtes, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handle;

c) Der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzutrennenden Grundflächen dürfe 50.000 S wahrscheinlich nicht übersteigen, es sei denn, daß der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen werde, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren.

Während die unter b) und c) angeführten Voraussetzungen - letztere entgegen der von der Dienstbarkeitsberechtigten vertretenen Meinung - erfüllt seien, mangle es an der unter a) genannten Voraussetzung.

Nur bei den bestätigten Abschreibungen handle es sich um

Eigentumsänderungen, die durch die Errichtung der Anlage

herbeigeführt worden seien. Aus der Mappenkopie und den

Grundbuchsauszügen ergebe sich, daß sich die übrigen Änderungen auf

Ab- bzw. Zuschreibungen betreffend Grundstücke beziehen, die im

Eigentum von Johann und Maria G***** stehen und bleiben oder daß es

sich um Grundstückstauschaktionen mit anderen Grundeigentümern

handelt. Für die Vornahme derartiger Eigentümerwechsel, die

offenbar anläßlich der Errichtung einer im § 15 LiegTeilG genannten

Anlage vorgenommen worden seien, sei das vereinfachte Verfahren

unzulässig. Dies habe die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses mit Ausnahme derjenigen Teile, die sich auf die oben

angeführten drei Teilflächen beziehen, zur Folge.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des

Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und daß der

ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine veröffentlichte

Rechtsprechung dazu fehle, ob das vereinfachte Verfahren auch für

solche Grundstücke zulässig sei, auf denen sich eine Anlage nach §

15 LiegTeilG zwar nicht befinde, an denen aber Eigentumsänderungen im

Zusammenhang mit der Errichtung einer solchen Anlage vorgenommen

würden, sowie weiters zur Frage, ob ein Anmeldungsbogen ein

untrennbares Ganzes bilde, oder ob die grundbücherliche Durchführung

bloß hinsichtlich einzelner Teile desselben zulässig sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Gemeinde ***** sowie der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Eigentümer der von der rekursgerichtlichen Entscheidung betroffenen Liegenschaften mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittellegitimation aller Revisionsrekurswerber ist gegeben,

weil von der Entscheidung des Rekursgerichtes das öffentliche Gut (SZ 37/88 - Rechtsmittelrecht der Gemeinde als Gebietskörperschaft) bzw die Grundstücke der anderen Revisionsrekurswerber betroffen sind.

Das Grundbuchsgericht darf das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG nur dann durchführen, wenn

a) sich die zu verbüchernden Änderungen auf Grundstücke beziehen, die

1.) zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage etc verwendet worden sind (§ 15 Z 1 LiegTeilG) oder

2.) Teile eines bei der Herstellung einer solchen Anlage aufgelassenen Straßenkörpers, Weges oder Eisenbahngrundstückes oder eines freigewordenen Gewässerbettes sind (§ 15 Z 2 LiegTeilG) oder

3.) als Grundstückreste durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind (§ 15 Z 3 LiegTeilG);

b) die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse bestätigt, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisen- oder Wasserbauanlage handelt ( § 16 LiegTeilG) und

c) der Wert der von jedem Grundbuchskörper abzuschreibenden in § 15 Z 1 und 2 LiegTeilG bezeichneten Grundstücke 50.000 S wahrscheinlich nicht übersteigt (§ 17 Abs 1 LiegTeilG), es sei denn, daß der Mehrbetrag voraussichtlich durch die Wertsteigerung ausgeglichen wird, welche die bei dem Grundbuchskörper verbleibenden Grundstücke durch die Anlage erfahren haben (§ 18 Abs 3 LiegTeilG).

Die unter lit b und c genannten Voraussetzungen sind nach den Akteninhalt - wie das Rekursgericht zutreffend ausführte - erfüllt.

Gemäß § 16 LiegTeilG hat die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, daß es sich um eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage handelt. Im hier zu beurteilenden Fall wurde bestätigt, daß es sich um eine Straßen-Wegbauanlage handelt. Dies könnte so verstanden werden, daß entweder

a) diese Bestätigung bedeutet, daß für jedes der im Anmeldungsbogen angeführten Grundstücke die Voraussetzungen des § 15 Z 1 LiegTeilG erfüllt sind (so EvBl 1973/222 mit der Begründung, es entscheide ausschließlich die für die Errichtung der Anlage zuständige Gebietskörperschaft, welche Grundstücksflächen für die Errichtung der Straßenanlage notwendig seien und wie diese Straßenanlage gebaut werde, wogegen die Vermessungsbehörde auf dem Anmeldungsbogen nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen habe, daß es sich bei den abzuschreibenden Teilflächen um eine Straßenanlage handle; eine Überprüfung dieser Bestätigung durch das Gericht sei im Gesetz nicht vorgesehen. Es sei daher auch für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 15 ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden sei), oder

b) diese Bestätigung nur den Gesamtcharakter der Anlage (§ 15 Z 1 LiegTeilG) zum Gegenstand hat und daher die selbständige Prüfung der Voraussetzungen des § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG hinsichtlich der im Anmeldungsbogen genannten Grundstücke durch das Gericht nicht ausschließe (so JBl 1985, 368 mit der Begründung, nur so könne beurteilt werden, ob der Anmeldungsbogen seine gesetzliche Grundlage in den §§ 15 ff LiegTeilG habe oder ob er sich nicht etwa auf Grundstücke beziehe, die ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse und ohne Verwendung zur Herstelllung einer in § 15 Z 1 LiegTeilG genannten Anlage mit anderen Grundstücken vereinigt werden sollen, sodaß die vom Rekursgericht damals angenommene weitergehende Bedeutung der Bestätigung der Vermessungsbehörde nicht gegeben sei).

Der erkennende Senat schließt sich aus folgenden Erwägungen der in der letztgenannten Entscheidung geäußerten Rechtsansicht an:

Das Liegenschaftsteilungsgesetz hat die grundbücherliche Teilung, Ab- und Zuschreibung von Grundstücken zum Gegenstand und regelt deren Voraussetzungen, deren Vorliegen - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - ausschließlich von den zur Durchführung berufenen Grundbuchsgerichten zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen (§§ 15 ff LiegTeilG). Aus der Anführung der zu- und abzuschreibenden Flächen im Anmeldungsbogen allein könnte nicht entnommen werden, um welche Anlage es sich dabei handelt. Im Grundbuchsverfahren, einem Urkundenverfahren, bedarf es daher auch einer beweiskräftigen Urkunde darüber, auf welche Anlage sich die im Anmeldungsbogen angeführten Änderungen beziehen. Anmeldungsbogen und Bestätigung nach § 16 LiegTeilG samt Mappenkopie zusammen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob alle Voraussetzungen des § 15 LiegTeilG gegeben sind: Die Bestätigung der Vermessungsbehörde dafür, um welche Anlage es sich handelt, der Inhalt des Anmeldungsbogens samt Beilagen dafür, ob sich die Änderungen auf die in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke beziehen. Ergibt sich aus diesen Urkunden selbst, daß einzelne darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der in § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durchzuführen. Dies hat nichts damit zu tun, daß das Grundbuchsgericht die Bestätigung des Vermessungsamtes - weil im Gesetz nicht vorgesehen (so EvBl 1973/222) - nicht auf seine Richtigkeit zu prüfen hat: Das Gericht hat lediglich nicht zu prüfen, ob es sich um eine der in § 15 Z 1 LiegTeilG angeführten Anlagen handelt.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die in EvBl 1973/222 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes davon ausgeht, der Anmeldungsbogen enthalte Angaben darüber, daß die abzuschreibenden Teilflächen tatsächlich für die Herstellung einer Straßenbauanlage verwendet wurden. Unklar ist, ob es sich dabei um die Bestätigung der Vermessungsbehörde nach § 16 LiegTeilG handelt oder ob noch konkrete Angaben über die Verwendung der einzelnen Grundstücke im Anmeldungsbogen enthalten waren. Überdies beschäftigt sich die oben wiedergegebene Begründung der genannten Entscheidung nicht im Detail mit dem hier aufgeworfenen Problem, sondern zieht aus der Bindung des Gerichtes an die Bestätigung des Vermessungsamtes den Schluß, es sei für das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG ohne Bedeutung, ob für die Verwendung der Teilflächen als Straße ein Rechtstitel vorhanden ist.

Der Oberste Gerichtshof hat auch keine Bedenken, die Verbücherung eines Anmeldungsbogens nur hinsichtlich einzelner Grundbuchskörper durchzuführen, wenn die Voraussetzungen hiefür für andere Grundbuchskörper nicht gegeben sind. Das Gesetz selbst sieht in § 18 Abs 1 die nur teilweise grundbücherliche Durchführung der sich aus dem Anmeldungsbogen und seinen Beilagen ergebenden Änderungen vor. Auch die Rechtsprechung ist von der Zulässigkeit einer bloß teilweisen Verbücherung des Anmeldungsbogens ausgegangen (siehe den der Entscheidung JBl 1985, 368 zugrundeliegenden Sachverhalt).

Ist aber die Verbücherung bloß eines Teiles des Anmeldungsbogens zulässig, so folgt daraus, daß im Falle der Anfechtung bloß einer lastenfreien Abschreibung von mehreren durch einen davon betroffenen Buchberechtigten die übrigen Teile des Verbücherungsbeschlusses rechtskräftig werden und vom Rechtsmittelgericht bei Erledigung des bloß einen bestimmten Grundbuchskörper betreffenden Rekurses eines Buchberechtigten nicht in die Entscheidung einbezogen werden dürfen. Die Pflicht des Rechtsmittelgerichtes, im Rahmen eines zulässigen Rekurses die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses in jeder Hinsicht zu prüfen, bezieht sich nur darauf, daß der angefochtene Teil einer gerichtlichen Entscheidung in jeder Richtung ohne Rücksicht auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe zu prüfen ist, bedeutet aber nicht, daß das Rechtsmittelgericht die Rechtskraft von Teilen der angefochtenen Entscheidung verletzen dürfte.

Wendet man diese Grundsätze auf die hier zu beurteilende Rechtssache an, so ergibt dies folgendes:

Der Rekurs der Dienstbarkeitsberechtigten Ö*****-Aktiengesellschaft ***** gegen den erstgerichtlichen Beschluß TZ 1663/91 richtete sich nur gegen dessen Punkt a) Satz 2 (lastenfreie Abschreibung einer Teilfäche von 2.053 m2 des Grundstückes 526 der EZ ***** des Grundbuches ***** und Einbeziehung in das Grundstück 767 der EZ ***** desselben Grundbuches). Über alle anderen Punkte dieses Beschlusses hätte das Rekursgericht nicht entscheiden dürfen. Soweit es jedoch den erstgerichtlichen Beschluß bestätigte, kann die in dieser Sachentscheidung an sich gelegene Nichtigkeit wegen Verstosses gegen die Rechtskraft nicht aufgegriffen werden, weil der rekursgerichtliche Beschluß insofern unangefochten blieb. Soweit er aber von den Revisionsrekurswerbern - zunächst abgesehen von der genannten Teilfläche von 2.053 m2 - angefochten wurde, war er aus Anlaß des Rekurses als nichtig - wegen Verletzung der Rechtskraft - zu beheben und der Deutlichkeit halber die damit verbundene Folge auszusprechen, nämlich die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses in diesem Umfang.

Bezüglich der lastenfreien Abschreibung einer Teilfläche von 2.053 m2 von dem Grundstück 526 der EZ ***** und Einbeziehung in das Grundstück 767 der EZ*****, beide EZ im Eigentum der dritten und vierten Revisionsrekurswerber, worüber allein das Rekursgericht zutreffend eine Sachentscheidung hätte treffen dürfen und worüber nun nach der eben begründeten verfahrensrechtlichen Entscheidung in den anderen Punkten der Oberste Gerichtshof noch eine Sachentscheidung zu treffen hat, ist folgendes zu sagen:

Das ursprüngliche Grundstück 526 im Ausmaß von 32.222 m2 wurde

unmittelbar durch die Errichtung der Weganlage (jetzt Grundstück 766

öffentliches Gut) teils vergrößert (Trennstück 79) und teils

verkleinert (Trennstücke 78 und 74). Das Trennstück 75 (= 2.053 m2)

des Grundstückes 526 - angrenzend an das Grundstück 767 Weg (EZ

*****, dieselben Eigentümer wie EZ *****), das teilweise

jedenfalls unmittelbar zur Errichtung der Anlage herangezogen

wurde (Trennstücke 76 und 77) - wurde durch den Weg Grundstück 766

von der Stammliegenschaft abgeschnitten. Es handelt sich daher um

einen Grundstücksrest im Sinne des § 15 Z 3 LiegTeilG. Allerdings

trat an diesem Restgrundstück keine Besitzänderung ein. Dieses

Trennstück bleibt im Eigentum derselben Personen, soll allerdings

einem anderen Grundbuchskörper lastenfrei zugeschrieben werden. Es

handelt sich also hier um einen Fall, in dem ein Trennstück ohne

Änderung der Eigentumsverhältnisse an den Grundflächen und ohne seine

Verwendung zur Herstellung der Straßenanlage nur zur Schaffung einer

besseren Übersicht mit dem im gleichen Eigentum stehenden anderen

Grundbuchskörper vereinigt werden soll, um gleichsam eine

Bereinigung der Grenzen innerhalb der im Eigentum derselben Personen

stehenden Grundstücke zu erreichen. In einem solchen Fall erachtete

die Rechtsprechung eine lastenfreie Abschreibung für unzulässig (JBl

1985, 368). Der erkennende Senat übersieht nicht, daß sich der in

der genannten Entscheidung behandelte Sachverhalt von dem hier zu

beurteilenden insofern unterscheidet, als es sich dort um

Grundstücke handelte, die keiner der in § 15 Z 1 bis 3 LiegTeilG

angeführten Fallgruppen unterstellt werden konnten, insbesondere

daher auch nicht um Restgrundstücke. Dennoch vermeint der

erkennende Senat, den dort allgemein ausgesprochenen

Rechtsgrundsatz, daß ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse an den

Grundflächen und ohne ihre Verwendung zur Herstellung der

Straßenanlage - nur zur Schaffung einer besseren Übersicht durch

Zusammenziehung mit anderen im gleichen Eigentum stehenden

Gründstücken - die Zu- und Abschreibung im vereinfachten Verfahren

nicht zulässig ist, auch für den hier zu beurteilenden Fall

aufrechterhalten zu können:

Durch die Sonderbestimmungen der §§ 15 ff LiegTeilG sollten die zahlreichen, in der Natur schon vollzogenen geringfügigen Besitzänderungen im Grundbuch nachvollzogen werden. Das grundbücherliche Bagatellverfahren und der damit verbundene Eingriff in die Rechte der Liegenschaftseigentümer und der Buchberechtigten wurde vom Gesetzgeber damit begründet, daß in diesem Fall das strenge Festhalten an den formalistischen Grundsätzen des Grundbuchsrechtes nicht gerechtfertigt sei, weil es sich ausnahmslos um die Verbücherung bereits vollendeter Anlagen handle. Gerade eine solche Besitzänderung ist aber bezüglich des Trennstückes 75 nicht erfolgt.

Die Verbücherung des Anmeldungsbogens in diesem Punkte würde daher

nicht einem grundbücherlichen Nachvollzug in der Natur bereits

erfolgter Besitzänderungen entsprechen, sondern - im Sinne der

Entscheidung JBl 1985, 368 - nur einer Grenzbereinigung innerhalb

der denselben Eigentümern gehörenden Grundstücke dienen. Hiefür ist

das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG nicht

vorgesehen; bloß aus diesem Grund allein darf auch keine

Schmälerung der Rechte der Buchberechtigten erfolgen.

Bezüglich der Abschreibung der Teilfläche 75 aus dem Grundstück 526 zu EZ ***** und Einbeziehung in das Grundstück 767 war daher dem Revisionsrekurs (der Dritt- und Viertrechtsmittelwerber) nicht Folge zu geben, sondern der Behebungsbeschluß des Rekursgerichtes zu bestätigen.

Insgesamt war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte