Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden im angefochtenen Umfang (Abschreibung der Teilstücke aus Grundstück 762/1 im Ausmaß von 1.186
m2 zum Grundstück 586/11, von 190 m2 zum Grundstück 586/18, von 178
m2 zum Grundstück 586/17 und von 173 m2 zum Grundstück 586/16 je inneliegend der EZ 189 KG ***** im Eigentum des Christian Alois W*****; Abschreibung des Teilstücks aus Grundstück 762/4 im Ausmaß von 127 m2 zum Grundstück 526/1 KG ***** der EZ 18 KG ***** im Eigentum der Filialkirche S*****; Löschung der Grundstücke 762/1 und 762/4) ersatzlos aufgehoben.
Text
Begründung
Das Erstgericht ordnete aufgrund des Anmeldungsbogens des Vermessungsamtes Völkermarkt vom 25. 5. 1998, A 358/98, und der diesem angeschlossenen Planunterlagen samt Amtsbestätigung nach § 16 LiegTeilG, daß es sich um eine Wasserbauanlage handelt, gemäß § 15 ff LiegTeilG die grundbücherliche Durchführung durch Abschreibung von Trennflächen der im Verzeichnis des öffentlichen Gutes eingetragenen Grundstücke 762/1 und 762/4, je Gewässer (Graben), und Zuschreibung derselben an verschiedene Grundbuchskörper der KG ***** und der KG ***** sowie die Löschung der Grundstücke 762/1 und 762/4 an.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß (hinsichtlich der aus dem Spruch dieser Entscheidung ersichtlichen Eintragungen) erhobenen Rekurs der Republik Österreich nicht Folge, und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Republik Österreich beantragte hierauf die Abänderung des Zulässigkeitsausspruches und erhob den ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag, die angefochtene Rekursentscheidung dahin abzuändern, daß der Antrag auf grundbücherliche Durchführung des Anmeldungsbogens abgewiesen werde; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Das Rekursgericht änderte daraufhin mit Beschluß vom 18. 2. 1999 seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, daß der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde. Es fehle eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob und im welcher Form in grundbücherlichen Bagatellverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG der Nachweis der erfolgten Ausscheidung des öffentlichen Wassergutes bzw der Zustimmung der politischen Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne von § 4 Abs 8 und 9 WRG, § 12 Abs 2 AllgGAG zu erbringen sei, insbesondere ob es hier überhaupt der Vorlage des Bescheides bedürfe oder ob die in einem Schreiben des Landeshauptmannes an das Vermessungsamt gerichtete Bestätigung über die erfolgte Ausscheidung der gegenständlichen Wasserbauanlage genüge, sowie ob die Prüfung der allenfalls notwendigen verwaltungsbehördlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Anwendungsbogens nur in den Verantwortungsbereich des Vermessungsamtes falle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Es erübrigt sich, auf die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin näher einzugehen, weil der Anmeldungsbogen schon aus folgendem Grund nicht verbüchert werden kann:
Ergibt sich aus dem Anmeldungsbogen oder seinen Beilagen selbst, daß darin angeführte Grundstücke nicht zum Kreis der im § 15 LiegTeilG genannten Grundstücke gehören, so ist insoweit die Verbücherung des Anmeldungsbogens nicht durchzuführen (5 Ob 52/92; 5 Ob 104/95 = EvBl 1996/57 = NZ 1996, 157 [Hoyer]).
Im vorliegenden Fall ist einer vom Vermessungsamt nachgereichten Beilage zum Anmeldungsbogen (Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 18. 5. 1998) zu entnehmen, daß entgegen dessen Textierung keine Wasserbauanlage hergestellt, sondern daß eine solche aufgelassen wurde.
Die §§ 15 ff LiegTeilG betreffen aber schon nach ihrer Überschrift die Verbücherung (unter anderem) von Wasserbauanlagen. Ohne Zusammenhang mit einem durchgeführten (hergestellten, umgelegten oder erweiterten und erhaltenen) Wasserbau kann das vereinfachte Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG keine Anwendung finden. Hiefür sprechen auch die in SZ 49/152 zitierten Gesetzesmaterialien (5 Ob 104/95).
Hier besteht offenbar nur ein Zusammenhang mit (zum Teil erst geplanten) Verkäufen an Anrainer. Veränderungen betreffen demnach nur den rechtlichen, nicht aber den tatsächlichen Bereich (vgl SZ 49/152). Die von der Anfechtung betroffenen Grundbuchshandlungen können somit im Wege des vereinfachten Verfahrens nach den §§ 15 LiegTeilG nicht erfolgen, weshalb die Beschlüsse der Vorinstanzen insoweit ersatzlos aufzuheben waren (vgl 5 Ob 141/98s).
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