Rechtssatz
Ob eine Zuwendung vom Abschluss eine Hauptgeschäfts abhängig ist, richtet sich nicht danach, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, insbesondere also darauf, was der Kunde, an den sich die Werbung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muss.
4 Ob 87/92 | OGH | 20.10.1992 |
Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,24 = WBl 1993,128 |
4 Ob 136/00d | OGH | 23.05.2000 |
Auch; nur: Vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug erweckt wird, insbesondere also darauf, was der Kunde, an den sich die Werbung richtet, bei verständiger Würdigung annehmen muss. (T1) |
4 Ob 41/08w | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Für Wiener Zeitung und Amtsblatt Zugabeneigenschaft verneint. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19921020_OGH0002_0040OB00087_9200000_001
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