OGH 13Os57/92 (RS0093509)

OGH13Os57/9215.7.1992

Rechtssatz

Eine Nötigung, die darauf abzielt, das Opfer einer Vortat (Raub) zur Unterlassung der Anzeige oder der Verständigung der Polizei zu zwingen, ist keine straflose Nachtat; und zwar auch dann, wenn sie dazu bestimmt war, dem Räuber die Flucht zu ermöglichen und ihn im Besitz der Beute zu erhalten, weil zusätzlich die freie Willensentschließung und Willensbestätigung des beraubten Opfers angegriffen und dadurch eine weitere Rechtsgutbeeinträchtigung unternommen wurde.

Normen

StGB §105 E
StGB §142 E

13 Os 57/92OGH15.07.1992
13 Os 87/11kOGH13.10.2011

Vgl

11 Os 149/11pOGH12.12.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Nötigung zur Abstandnahme von Erhebungen zu einem Betrug. (T1)

12 Os 153/15iOGH03.03.2016

Beisatz: Nötigung des Opfers dazu, dem Täter keine Vorwürfe wegen zwar begangener Vergewaltigung zu machen. (T2)

12 Os 33/16vOGH14.07.2016

Auch

14 Os 41/16kOGH14.09.2016

Auch

Dokumentnummer

JJR_19920715_OGH0002_0130OS00057_9200000_001

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