OGH 12Os153/15i

OGH12Os153/15i3.3.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. März 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kühlmayer als Schriftführer in der Strafsache gegen Matthias E***** wegen der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 22. April 2015, GZ 16 Hv 77/13x‑35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00153.15I.0303.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Matthias E***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./), des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (II./) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er in K***** und an anderen Orten Daniela V*****, vormals E*****,

I./ mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf das Bett warf, sich mit seinem Oberkörper auf sie legte, an den Händen festhielt, ihr die Beine gewaltsam auseinanderdrückte und mit ihr einen Geschlechtsverkehr vollzog, und zwar

1./ zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt im August 2012,

2./ am 3. September 2013, wobei er ihr dabei auch den Mund zuhielt, sie an der Kehle packte und sie mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedrohte, indem er zu ihr sagte, sie solle zu schreien aufhören, sonst würde sie „weg“ sein und dabei seine rechte Faust ballte;

II./ im August 2012 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er ihr den Kopfpolster auf das Gesicht drückte, sodass sie keine Luft mehr bekam, zu einer Unterlassung, nämlich ihm wegen des unter Punkt I./1./ geschilderten Vorfalls Vorwürfe zu machen, genötigt;

III./ am 3. September 2013 durch eine SMS des Inhalts, dass er sich und den gemeinsamen Sohn Lukas umbringen werde, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen Punkt II./ des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a, „allenfalls lit b“ StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Rechtsrüge (inhaltlich bloß Z 9 lit a) behauptet, die Nötigung wäre als straflose Nachtat zum Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (I./1./) zufolge Scheinkonkurrenz verdrängt worden, bleibt jedoch methodengerechte Ableitung der gewünschten rechtlichen Konsequenz aus dem Gesetz schuldig (RIS‑Justiz RS0116565). Der Rechtsmittelwerber legt nämlich nicht dar, weshalb in dem zu Punkt II./ zur Last gelegten Verhalten nicht ein zusätzlicher Angriff gegen die freie Willensentschließung und Willensbetätigung des vergewaltigten Opfers und damit eine weitere Rechtsgutbeeinträchtigung liegen sollte (vgl RIS‑Justiz RS0093509, RS0090972).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Stichworte