OGH 10Os36/79 (RS0090972)

OGH10Os36/7918.4.1979

Rechtssatz

Dem vollendeten Raub unmittelbar nachfolgende gefährliche Drohungen, die sich gegen die Person des Beraubten selbst richten, werden durch die im Sinne des § 142 StGB strafbare Vorhandlung dann - als straflose Nachtat - nicht konsumiert, wenn sie bezwecken, den abermals Bedrohten über die vorausgegangene, auf gewaltsame Wegnahme oder Abnötigung einer fremden beweglichen Sache abzielende, aber auch beschränkte Raubhandlung hinaus zu einem weiteren, seine persönliche Entscheidungsfreiheit in anderer Richtung beeinträchtigenden Verhalten zu veranlassen (hier: Mitnahme im vom Raubopfer gelenkten Taxi ohne Entrichtung des Fuhrlohnes bis zu einem vom Täter angegebenem Fahrziel).

Normen

StGB §28 Cb
StGB §105 Abs1 E
StGB §143 Abs1 C
StGB §144 Abs1

10 Os 36/79OGH18.04.1979

Veröff: SSt 50/24 = RZ 1979/63 S 209

10 Os 55/80OGH29.04.1980
12 Os 111/90OGH20.09.1990

Vgl auch; Beisatz: (Versuchte) Nötigung zur Unterlassung der Anzeige ist keine straflose Nachtat zum vorangegangenen Raub. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19790418_OGH0002_0100OS00036_7900000_001

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