OGH 7Ob530/92 (RS0056751)

OGH7Ob530/9219.3.1992

Rechtssatz

Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. Der Umstand, dass das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, dass dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist (EFSlg 46259; 1 Ob 601/89 ua).

Normen

EheG §49
EheG §61 Abs3

7 Ob 530/92OGH19.03.1992
1 Ob 605/94OGH23.09.1994

nur: Es kommt also nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich, sondern auch darauf an, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben. (T1)

9 Ob 71/98aOGH11.03.1998
1 Ob 249/03dOGH10.02.2004

nur: Der Umstand, dass das schuldhafte Verhalten eines Teils das des anderen hervorgerufen hat, führt dabei regelmäßig zur Annahme, dass dem Beitrag des ersteren zur Zerrüttung der Ehe größeres Gewicht beizumessen ist. (T2)

7 Ob 284/08bOGH18.03.2009
9 Ob 66/10mOGH22.10.2010

nur T1

8 Ob 122/13vOGH17.12.2013

Vgl auch

3 Ob 7/15yOGH18.02.2015

Auch

7 Ob 61/15vOGH10.06.2015

Auch

7 Ob 193/15fOGH19.11.2015

Auch

7 Ob 180/16wOGH30.11.2016

Auch; nur T1

7 Ob 21/19tOGH24.04.2019

Auch

3 Ob 246/19aOGH26.06.2020
6 Ob 197/20vOGH02.12.2020
1 Ob 2/21gOGH22.06.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19920319_OGH0002_0070OB00530_9200000_001

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