OGH 9ObA9/92 (RS0045963)

OGH9ObA9/9229.1.1992

Rechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung hat auch ein Verwandtschaftsverhältnis und Schwägerschaftsverhältnis des Richters zum Bevollmächtigten einer Partei die Ausschließung des Richters im Sinne des § 20 Z 2 JN zur Folge (Fasching, Kommentar I § 20 JN Anmerkung 5; Fasching ZPR 2.Auflage RdZ 163; SpR 171).

Normen

JN §20 Z2

9 ObA 9/92OGH29.01.1992

Veröff: EvBl 1992/137 S 588 = Arb 11006

1 N 554/93OGH17.11.1993

Beisatz: Dasselbe gilt auch wenn Parteienvertreter der Ehegatte des Richters ist. (T1)

1 N 506/00OGH30.05.2000
1 N 502/01OGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein eheliches Verhältnis zur Partei selbst, sondern auch zu deren Bevollmächtigten. (T2)

1 N 509/01OGH07.06.2001
1 N 516/01OGH22.10.2001

Vgl; Beisatz: Unter § 20 Z 2 JN fällt nicht nur ein Verwandtschaftsverhältnis oder Schwägerschaftsverhältnis zur Partei selbst, sondern auch zum Nebenintervenienten. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/176

1 Nc 102/02vOGH30.09.2002

Beisatz: Hier: Richter ist Vater des Bevollmächtigten. (T4)

1 Nc 57/04dOGH17.05.2004

Beisatz: Hier: Richter ist Bruder des Prozessvertreters der klagenden Partei. (T5)

8 Nc 12/06sOGH03.08.2006

Beisatz: Hier: Richter ist Schwager des Klagevertreters. (T6)

7 Nc 9/13bOGH23.05.2013
5 Ob 93/13gOGH20.09.2013

Beisatz: Hier: Das Angehörigenverhältnis (§ 20 Z 2 JN) eines Richters zu einem angestellten Rechtsanwalt einer bevollmächtigten Rechtsanwalts‑Gesellschaft allein begründet noch keinen für die Ausschließungsgründe charakteristischen und deshalb zu typisierenden Fall einer bereits objektiv evidenten Gefährdung der Objektivität und Unbefangenheit eines Richters. (T7)

6 Ob 176/13wOGH24.10.2013

Vgl; Beisatz: Ein Richter, dessen Ehegatte Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 21e RAO ist, ist wenn eine Partei des vom Richter zu führenden Verfahrens dieser Rechtsanwalts-Gesellschaft Vollmacht erteilt hat analog § 20 Z 2 JN vom Richteramt ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Ehegatte in diesem Verfahren tatsächlich nicht als Vertreter der Rechtsanwalts-Gesellschaft tätig wurde beziehungsweise wird. (T8)

2 Nc 3/22xOGH03.02.2022

Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBA00009_9200000_003