Rechtssatz
Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.
9 ObA 412/97x | OGH | 25.02.1998 |
Beisatz: Ebenso schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T1) |
4 Ob 308/99v | OGH | 01.02.2000 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn über sie auch ein Aktivprozess anhängig wäre, erscheint nicht sachgerecht. (T2) |
1 Ob 22/01v | OGH | 27.02.2001 |
Beisatz: Selbst wenn für die im Firmenbuch gelöschte klagende Partei die von ihr nicht genützte Möglichkeit bestanden hätte, diese Löschung dadurch zu verhindern, dass sie Vermögen behauptete und bescheinigte, kann ihr die Einleitung oder Fortführung eines Aktivprozesses wegen mangelnder Parteifähigkeit nicht verweigert werden. (T3); Veröff: SZ 74/35 |
4 Ob 213/06m | OGH | 23.04.2007 |
Ähnlich; Beisatz: Hier kam dem eingeklagten Unterlassunganspruch und Widerrufsanspruch nach UWG wegen der Liquidation der Klägerin zwar kein Vermögenswert zu, doch bestand ein vermögenswerter Kostenersatzanspruch aus dem Berufungsurteil. (T4); Veröff: SZ 2007/59 |
9 Ob 29/07s | OGH | 20.08.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19911212_OGH0002_0060OB00635_9100000_001
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