OGH 10ObS365/90 (RS0085902)

OGH10ObS365/9012.11.1991

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. Besondere vom Versicherten zu vertretende Umstände sind außer Acht zu lassen.

Normen

BSVG §124 Abs2
GSVG §133 Abs2 idF 19. GSVGNov BGBl 1993/336

10 ObS 365/90OGH12.11.1991

Veröff: SSV-NF 5/114

10 ObS 232/93OGH07.12.1993

Auch

10 ObS 241/94OGH23.11.1994
10 ObS 293/94OGH28.02.1995

nur: Bei Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nach § 124 Abs 2 BSVG ist auch die Notwendigkeit und Möglichkeit einer Umstrukturierung des Betriebes zu prüfen, da es auf die Notwendigkeit der persönlichen Mitarbeit bei wirtschaftlich vertretbarer Betriebsführung ankommt. (T1)

10 ObS 2206/96aOGH16.07.1996

nur T1; Beisatz: Hier: § 133 Abs 2 GSVG idF 19. GSVGNov 1993/336. (T2)

10 ObS 2275/96yOGH20.08.1996

nur T1; Beis wie T2

10 ObS 49/97xOGH15.04.1997

Vgl; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 107/98bOGH14.04.1998

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 147/98kOGH15.09.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 248/98pOGH15.09.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der selbständig Erwerbstätige weiterhin geneigt ist, das wirtschaftliche Wagnis eines Betriebes auf sich zu nehmen und ob er in der Lage oder gewillt ist, diese selbständige Erwerbsgelegenheit zu finanzieren. Ein Abstellen auf die konkrete Einkommens- und Vermögenslage des Versicherten hätte zur Folge, daß der überschuldete Unternehmer besser gestellt würde als ein Unternehmer, auf den dies nicht zutrifft. Der Versicherte könnte durch eine entsprechende Verschuldung die Voraussetzungen für die Erwerbsunfähigkeitspension mitbestimmen (vgl SSV-NF 5/114). (T3)

10 ObS 399/98vOGH30.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG kann nur durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten begründet werden; wirtschaftliche Probleme des Versicherten (zB Konkurs) vermögen diesen Versicherungsfall nicht zu begründen (10 ObS 248/98p; vgl SSV-NF 5/114). (T4)

10 ObS 219/00dOGH06.03.2001

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Anspruch gegenüber einem in Aussicht genommenen Hofübernehmer auf unentgeltliche Arbeitsleistung oder Erbringung von Arbeitsleistungen gegen ein unter dem üblichen Satz liegendes Entgelt lässt sich aus der Rechtsordnung nicht ableiten. (T5)

10 ObS 257/02wOGH22.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Ob die Neugründung oder Übernahme eines Betriebes aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat außer Betracht zu bleiben. (T6); Beisatz: Andernfalls würde sich die Erlangung der Erwerbsunfähigkeitspension danach orientieren, ob der Versicherte am Stichtag noch oder bereits über einen geeigneten Betrieb verfüge, in dem er die objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben könne. (T7)

10 ObS 169/04gOGH23.11.2004

nur T1; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00365_9000000_002

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