OGH 7Ob1577/91 (RS0042360)

OGH7Ob1577/9126.9.1991

Rechtssatz

Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision kommt es nicht allein auf das Klagsvorbringen an.

Normen

ZPO §500 IIB2
ZPO §502 Abs3 Z2 K

7 Ob 1577/91OGH26.09.1991
5 Ob 1110/92OGH02.02.1993

Vgl aber

5 Ob 512/93OGH27.04.1993

Auch; nur: Eine Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 50.000,-- ist dann unbeachtlich, wenn in einem Räumungsprozess im Sinne des § 560 ZPO Grundlage der Entscheidung das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages ist. (T1); Beisatz: Hier: Die Frage, wie weit die dem bestehenden Bestandverhältnis entspringenden Benützungsrechte der Mieter reichen. (T2)

5 Ob 520/93OGH22.09.1993

nur T1

1 Ob 535/94OGH29.08.1994

Vgl; nur T1; Beisatz: Nicht nur der Ausspruch über die Kündigung, die Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages fällt unter die Ausnahme der wertmäßigen Beschränkung, sondern auch die gleichzeitige Entscheidung über andere Ansprüche, die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen wie etwa der Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses. Solche und andere bestandrechtliche Fragen hängen mit der Frage der Auflösung des Bestandverhältnisses meist so eng zusammen, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unvertretbar wäre. (T3)

1 Ob 2124/96aOGH25.06.1996

Vgl; nur T1; Beis wie T2

8 Ob 2140/96fOGH17.10.1996

Auch; nur T1; Beis wie T2

7 Ob 156/98mOGH09.06.1998

nur T1; Beisatz: Hier: Bewertung des Berufungsgerichtes mit unter S 52.000,-- gemäß neuer Rechtslage nach der Wertgrenzennovelle 1997. (T4)

2 Ob 234/00aOGH28.09.2000

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Nunmehr § 502 Abs 5 Z 2 ZPO. (T5) Beisatz: Hier: Prekarium, keine Bestandstreitigkeit im Sinne des § 502 Abs 5 ZPO. (T6)

2 Ob 144/05yOGH14.06.2005

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 212/08iOGH05.11.2008

Vgl aber; Beisatz: Für die Frage, ob der in § 502 Abs 5 Z 2 ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers auszugehen. (T7)

1 Ob 176/13hOGH17.10.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Räumung. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19910926_OGH0002_0070OB01577_9100000_001

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