Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut P*****, Bäckermeister, ***** vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Michael M*****, Konditormeister, ***** vertreten durch Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11. April 1991, GZ 1 a R 107/91-13, den Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Bewertung durch das Berufungsgericht mit unter 50.000,-- S war unbeachtlich, weil Gegenstand des Rechtsstreites die Räumung einer sache im Sinne des § 560 ZPO ist, wobei als Grundlage für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrages erkannt werden muß. Es gilt daher § 502 Abs 3 Zit 2 ZPO. Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision kommt es nicht allein auf das Klagsvorbringen an.
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