OGH 1Ob685/90 (RS0018376)

OGH1Ob685/9018.9.1991

Rechtssatz

Mängel des Gesellschaftsvertrages können regelmäßig nur für die Zukunft, somit mit Wirkung ex nunc, geltend gemacht werden.

Normen

ABGB §918 Ib1
GmbHG §3
HGB §105
HGB §131

1 Ob 685/90OGH18.09.1991

Veröff: SZ 64/127 = RdW 1992,109 = JBl 1992,183

8 Ob 12/93OGH16.09.1993

Veröff: SZ 66/111 = EvBl 1994/69 S 317

8 Ob 39/95OGH08.02.1996
5 Ob 2267/96kOGH08.10.1996

Beisatz: Ein gesellschaftsrechtlicher Einbringungsvorgang, der die Qualifikation einer Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 aF MRG erbringt, führt kraft Gesetzes zum Eintritt des Unternehmenserwerbers in das gesamte Mietverhältnis mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen; es kommt aus Gründen des Verkehrsschutzes einer Anfechtung eines solchen Veräußerungsvorganges jedenfalls im Außenverhältnis - also auch zum Vermieter - nur ex-nunc-Wirkung zu. Für die nachträgliche Aufhebung oder "Berichtigung" eines Sacheinlagevertrages kann nichts anderes gelten. (T1)

8 ObS 315/97zOGH13.01.1998
4 Ob 233/00vOGH24.10.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/163

7 Ob 77/10iOGH30.03.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: AG. (T2); Veröff: SZ 2011/40

6 Ob 220/20aOGH25.11.2020

Vgl aber; Beisatz: Durch den bloßen Rücktritt eines bloßen Treuhandkommanditisten einer Publikumsgesellschaft vom Treuhandvertrag kann es von vornherein nicht zu einer Schmälerung des Gesellschafterkreises oder des Gesellschaftsvermögens kommen; eine Einschränkung der Wirkungen des Rücktritts ist hier somit sachlich nicht gerechtfertigt. (T3)

9 Ob 49/20aOGH17.12.2020

nur Beis wie T3; Beisatz: Hier: Rücktritt nach § 5 KMG aF vom Treuhandvertrag. (T4)

9 Ob 58/20zOGH17.12.2020

nur Beis wie T3; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00685_9000000_002