Rechtssatz
Die volle Bestätigung des erstgerichtlichen Unterbrechungsbeschlusses ist jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO idF WGNov 1989 abhinge.
Konformatsbeschluss
9 ObA 39/04g | OGH | 02.02.2005 |
Auch; Beisatz: Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten. (T1) |
7 Ob 303/06v | OGH | 31.01.2007 |
Beisatz: Hier: Bestätigung eines vom Erstgericht außerhalb mündlicher Verhandlung gefassten Unterbrechungsbeschlusses. (T3) |
6 Ob 33/07g | OGH | 15.02.2007 |
Auch; Beisatz: Hier: Die (übereinstimmende) Abweisung eines Antrags auf Kuratorbestellung nach § 8 ZPO, für eine Partei, für die ein Sachwalterbestellungsverfahren anhängig ist, durch Erst- und Rekursgericht stellt keine Bestätigung der Verweigerung der Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine Klage dar, wenn das Verfahren gemäß § 6a ZPO unterbrochen wurde. (T4) |
1 Ob 89/15t | OGH | 21.05.2015 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Aussetzung eines Scheidungsverfahrens gemäß Art 19 Brüssel IIa‑VO bis zur Klärung der Zuständigkeit eines maltesischen Gerichts. (T6) |
1 Ob 233/19z | OGH | 21.01.2020 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: „Maßgabe“‑Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses im Amtshaftungsverfahren; das dagegen erhobene Rechtsmittel ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0030OB00071_9100000_001
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