Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht unterbrach den zwischen den Streitteilen anhängigen Oppositionsprozess bis zur rechtskräftigen Erledigung eines beim Bezirksgericht Bludenz anhängigen Außerstreitverfahrens, dessen Verfahrens-gegenstand ein Antrag des hier Beklagten gegen seinen Vater, den Kläger, auf Unterhaltserhöhung und ein Antrag des Klägers auf Unterhaltsenthebung bzw Unterhaltsherabsetzung ist.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der ‑ absolut unzulässige ‑ „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Klägers.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass ‑ anders als hier ‑ die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die volle Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS‑Justiz RS0037059; 7 Ob 170/09i).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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