Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht unterbrach den zwischen der Klägerin und dem Erst- und dem Drittbeklagten (gegen den Zweitbeklagten erging ein rechtskräftiges Versäumungsurteil) anhängigen Prozess gemäß § 191 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Erledigung eines näher bezeichneten, gegen den Erst- und den Drittbeklagten geführten Strafverfahrens vor dem Strafgericht des Kantons Basel Stadt.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Klägerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstgerichtliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die volle Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses jedenfalls unanfechtbar, selbst wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO abhinge (RIS-Justiz RS0037059; zuletzt 7 Ob 170/09i). Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz ist der in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO als Ausnahme normierten Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen nicht gleichzuhalten (9 ObA 39/04g mwN).
Der demnach absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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