European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00233.19Z.0121.000
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht unterbrach das vorliegende (Amtshaftungs‑)Verfahren gemäß § 190 ZPO mit mündlich verkündetem Beschluss „bis zur rechtskräftigen Beendigung der der Klage zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren bzw bis zur Erledigung einer allfälligen Beschwerde an einen Gerichtshof öffentlichen Rechts“. In der Beschlussausfertigung wurden diejenigen Verwaltungsverfahren, hinsichtlich derer die Unterbrechung erfolgte, näher bezeichnet, wobei von den in der Klage genannten insgesamt 21 Verfahren, aus denen Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (und die derzeit alle beim Bundesfinanzgericht anhängig sind), nur 20 Verfahren im Spruch des erstinstanzlichen Beschlusses angeführt wurden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der „Maßgabe“, dass auch jenes Verwaltungsverfahren, das in der erstinstanzlichen Beschlussausfertigung nicht ausdrücklich genannt wurde, in den Spruch dieser Entscheidung aufgenommen wurde. Dabei ging das Rekursgericht erkennbar davon aus, dass dem Erstgericht nur ein Versehen bei der Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses, der sich auf alle der Klage zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren bezogen habe, unterlaufen sei.
Rechtliche Beurteilung
Das dagegen erhobene Rechtsmittel („Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs“) der Klägerin ist – worauf schon das Rekursgericht zutreffend hingewiesen hat – gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig.
Nach dieser Bestimmung sind Beschlüsse unanfechtbar, mit denen der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden wäre. Die Bestätigung eines Unterbrechungsbeschlusses der ersten Instanz kann dieser Ausnahme (Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen) – entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin – nicht gleichgehalten werden (RIS‑Justiz RS0037059 [T1]). Auch eine „Maßgabebestätigung“ ist ein Konformatsbeschluss, wenn damit keine Änderung des Inhalts der erstgerichtlichen Entscheidung sondern nur deren Verdeutlichung erfolgen sollte (vgl RS0074300 [T4, T8, T16 bis T18]). Dies ist hier der Fall, sodass jegliches Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts unzulässig ist und sich die vom Rekursgericht bestätigte Verfahrensunterbrechung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.
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