OGH 14Os51/91 (RS0098121)

OGH14Os51/912.7.1991

Rechtssatz

Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen dürfen weder erst nach der Erstattung des Gutachtens vorgebracht noch aus dessen Inhalt abgeleitet werden.

Normen

StPO §120 A

14 Os 51/91OGH02.07.1991
12 Os 110/91OGH07.11.1991

Beisatz: So schon SSt 36/7 ua. (T1)

11 Os 38/93OGH09.06.1993
15 Os 75/93OGH19.08.1993

Vgl auch

11 Os 99/95OGH17.10.1995
11 Os 2/97OGH04.03.1997

Vgl auch; Beisatz: Erst in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte Einwände sind verspätet und daher unbeachtlich. (T2)

11 Os 126/97OGH12.05.1998

Vgl auch

11 Os 145/98OGH15.12.1998

Vgl auch; Beis wie T2

11 Os 115/05dOGH28.03.2006

Vgl; Beisatz: Die Beiziehung eines Sachverständigen zur Hauptverhandlung kann durch das Vorbringen erheblicher Einwendungen verhindert werden, auch wenn dieser bereits ein schriftliches Gutachten abgegeben hat. Nach § 248 Abs 1 erster Satz StPO hat der Vorsitzende bei der Beurteilung der rechtlichen Erheblichkeit solcher Einwendungen die für den Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung erteilten Vorschriften zu beachten, soweit sie nicht ihrer Natur nach als in der Hauptverhandlung unausführbar erscheinen. Der Inhalt von Befund und Gutachten ist gemäß § 125 f StPO zu thematisieren und bietet prinzipiell keinen Anknüpfungspunkt für Einwendungen gegen die Person eines Sachverständigen. (T3)

13 Os 12/10dOGH17.02.2011

Auch; Beis wie T3

14 Os 134/11dOGH13.12.2011

Auch; Beis wie T3 nur: Der Inhalt von Befund und Gutachten ist gemäß § 127 Abs 3 erster Satz StPO zu thematisieren und bietet prinzipiell keinen Anknüpfungspunkt für Einwendungen gegen die Person eines Sachverständigen. (T4)

14 Os 69/12xOGH28.08.2012

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910702_OGH0002_0140OS00051_9100000_001

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